Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Die auf Grund dieser Vorschrift ergchenden statutarischen Bestimmungen 
müssen die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die 
Anwendung der Vorschriften des §. 1 erstreckt werden soll, und in den Fällen 
der Ziffern 1 und 4 Bestimmungen über die Verpflichtung zur An= und Ab- 
meldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten. 
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind 
in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen oder üblichen 
Form zu veröffentlichen. 
S. 2. 
Die Anwendung der Vorschriften des H. 1 kann auch auf solche in Betrieben 
oder im Dienste des Reichs oder eines Staates beschäftigte Personen erstreckt 
werden, welche der Krankenversicherungspflicht nicht bereits nach gesetzlichen Be- 
stimmungen unterliegen. Die Erstreckung erfolgt durch Verfügung des Reichs- 
kanzlers beziehungsweise der Zentralbehörde. 
S. 2b. 
Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehülfen und Lehr- 
linge, sowie die unter §. 1 Absatz 1 Hiffer 2a fallenden Personen unterliegen der 
Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechs- 
zweidrittel Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren 
Zeitabschnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das Jahr gerechnet, nicht 
übersteigt. « 
asselbegiltvonanderenunter§.2AbsatzIZiffer2und§.28.fallenden 
Personen, soweit sie Beamte sind. 
C. 3. 
Personen des Soldatenstandes, sowie solche in Betrieben oder im Dienste 
des Reichs, eines Staates oder Kommunalverbandes beschäftigte Personen, welche 
dem Recich, Staat oder Kommunalverbande gegenüber in Krankheitsfällen An- 
spruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes mindestens für dreizehn 
Wochen nach der Erkrankung oder auf eine den Bestimmungen des F. 6 ent- 
sprechende Unterstützung haben, sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. 
G. 3a.% 
Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien: 
1. Personen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen 
Krankheiten oder Alter nur theilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig 
sind, wenn der unterstützungspflichtige Armenverband der Befreiung 
zustimmt, « 
2. Personen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung 
ein Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des F. 6 entsprechende 
oder gleichwerthige Unterstützung zusteht, sofern die Leistungsfähigkeit 
des Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruchs gesichert ist. 
61°
	        
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