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Die auf Grund dieser Vorschrift ergchenden statutarischen Bestimmungen
müssen die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die
Anwendung der Vorschriften des §. 1 erstreckt werden soll, und in den Fällen
der Ziffern 1 und 4 Bestimmungen über die Verpflichtung zur An= und Ab-
meldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten.
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind
in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen oder üblichen
Form zu veröffentlichen.
S. 2.
Die Anwendung der Vorschriften des H. 1 kann auch auf solche in Betrieben
oder im Dienste des Reichs oder eines Staates beschäftigte Personen erstreckt
werden, welche der Krankenversicherungspflicht nicht bereits nach gesetzlichen Be-
stimmungen unterliegen. Die Erstreckung erfolgt durch Verfügung des Reichs-
kanzlers beziehungsweise der Zentralbehörde.
S. 2b.
Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehülfen und Lehr-
linge, sowie die unter §. 1 Absatz 1 Hiffer 2a fallenden Personen unterliegen der
Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechs-
zweidrittel Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren
Zeitabschnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das Jahr gerechnet, nicht
übersteigt. «
asselbegiltvonanderenunter§.2AbsatzIZiffer2und§.28.fallenden
Personen, soweit sie Beamte sind.
C. 3.
Personen des Soldatenstandes, sowie solche in Betrieben oder im Dienste
des Reichs, eines Staates oder Kommunalverbandes beschäftigte Personen, welche
dem Recich, Staat oder Kommunalverbande gegenüber in Krankheitsfällen An-
spruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes mindestens für dreizehn
Wochen nach der Erkrankung oder auf eine den Bestimmungen des F. 6 ent-
sprechende Unterstützung haben, sind von der Versicherungspflicht ausgenommen.
G. 3a.%
Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien:
1. Personen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen
Krankheiten oder Alter nur theilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig
sind, wenn der unterstützungspflichtige Armenverband der Befreiung
zustimmt, «
2. Personen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung
ein Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des F. 6 entsprechende
oder gleichwerthige Unterstützung zusteht, sofern die Leistungsfähigkeit
des Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruchs gesichert ist.
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