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g. 6.
Als Krankenunterstützung ist zu gewähren:
1.
vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei,
sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel;
2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage
der HKiankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe
der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter.
Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten
Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens
mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges.
Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach
dem Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich
auch der Anspruch auf die im Absatz 1 unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen.
Das Krankengeld ist nach Ablauf jeder Woche zu zahlen.
F. 6a.
Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließen:
1.
daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und
freiwillig der Gemeinde-Krankenversicherung beitreten, erst nach Ablauf
einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritt ab zu bemessenden Frist
Krankenunterstützung erhalten;
daß Versicherten, welche die Gemeinde-Krankenversicherung durch eine
mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Hand-
lung geschädigt haben, für die Dauer von zwölf Monaten seit Be-
gehung der Strafthat, sowie daß Versicherten, welche sich eine Krankheit
vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder
Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen
zugezogen haben, für diese Krankheit das Krankengeld gar nicht oder
nur theilweise zu gewähren istz
. daß Versicherten, welche von der Gemeinde die Krankenunterstützung
ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten
für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unter-
stützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheits-
ursache veranlaßt ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate Kranken-
unterstützung nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu ge-
währen ist;
daß Krankengeld allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen
schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, sowie für
Sonn= und Festtage zu zahlen ist;
. daß Versicherten auf ihren Antrag die im F. 6 Absatz 1 iffer 1 be-
zeichneten Leistungen auch für ihre dem Krankenversicherungszwange
nicht unterliegenden Familienangehörigen zu gewähren sind;