Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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oder in Ermangelung einer solchen von der Gemeinde-Krankenversicherung des 
Wohnortes dieselbe Unterstützung zu gewähren, welche der Erkrankte von der 
Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse, der er angehört, zu bean- 
spruchen hat. Diese haben der unterstützenden Orts-Krankenkasse oder Gemeinde- 
Krankenversicherung die hieraus erwachsenden Kosten zu erstatten. 
Dasselbe gilt für Versicherte, welche während eines vorübergehenden Auf- 
enthalts außerhalb des Bezirks der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts- 
Krankenkasse, der sie angehören, erkranken, sofern oder solange ihre Ueberführung 
nach ihrem Wohnorte nicht erfolgen kann. Eines besonderen Antrages der 
Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse bedarf es in diesen 
Fällen nicht. 
Erfolgt die Erkrankung im Auslande, so hat der Betriebsunternehmer dem 
Erkrankten, sofern oder solange eine Ueberführung in das Inland nicht erfolgen 
kann, diejenigen Unterstützungen zu gewähren, welche der letztere von der Gemeinde- 
Krankenversicherung oder der Orts-Krankenkasse, der er angehört, zu beanspruchen 
hat. Diese hat dem Betriebsunternehmer die ihm hieraus erwachsenden Kosten 
zu erstatten. 
Für die Erstattung der Kosten gilt in diesen Fällen als Ersatz der im 
G. 6 Absatz 1 Qiffer 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des Krankengeldes. 
G. 57b. 
Streitigkeiten zwischen Gemeinde-Krankenversicherungen und Orts-Kranken- 
kassen oder zwischen Orts-Krankenkassen über die Frage, welcher von ihnen die in 
einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart oder in einem einzelnen Betriebe 
beschäftigten Personen angehören, werden von der höheren Verwaltungsbehörde 
entschieden. 
Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten nur die Beschwerde an die 
Zentralbehörde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Eröffnung 
der Entscheidung einzulegen. 
Ergeht die Entscheidung dahin, daß versicherungspflichtige Personen einer 
anderen Kasse, als derjenigen, bei welcher sie bisher thatsächlich versichert waren, 
anzugehören haben, so ist in derselben der Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem 
das neue Versicherungsverhältniß in Kraft tritt. 
. 58. 
Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden 
Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde-Krankenversicherung 
oder der Orts-Krankenkasse andererseits über das Versicherungsverhältniß oder über 
die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Eintrittsgeldern und Bei- 
trägen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, sowie Streitigkeiten über Unter- 
stützungsansprüche aus F. 57 àa Absatz 3 und über Erstattungsansprüche aus 8. 50 
werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Erstreckt sich der Bezirk der Gemeinde- 
Krankenversicherung oder der Orts-Krankenkasse über mehrere Gemeindebezirke, so 
 
	        
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