Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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trag eine amtliche Bescheinigung darüber auszustellen, daß sie, vorbehaltlich der 
Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des 8. 75 genügen. 
Die Bescheinigung wird ausgestellt: 
1. für Kassen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates nicht 
hinausreicht, von der Zentralbehörde, 
2. für Kassen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates hin- 
ausreicht, von dem Reichskanzler. 
Wird die Bescheinigung versagt, so sind die Gründe mitzutheilen. 
Tritt in dem Statut der Kasse eine Aenderung ein, so ist von Amtswegen 
zu prüfen, ob die Kasse den Anforderungen des F. 75 auch ferner entspricht. 
Nach dem Ausfall dieser Prüfung ist die Bescheinigung von Neuem zu ertheilen 
oder zu widerrufen. 
Die Bescheinigung und deren Widerruf sind in dem Falle zu 1 durch das 
für die amtlichen Bekanntmachungen der Zentralbehörde bestimmte Blatt, in dem 
Falle zu 2 durch den Reichs-Anzeiger bekannt zu machen. 
S. 75 b. 
Bei Streitigkeiten über die Befreiung eines Mitgliedes einer Hülfskasse 
von der Verpflichtung, einer Gemeinde-Krankenversicherung oder einer auf Grund 
dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, ist für die Entscheidung der 
Frage, ob die Kasse den Anforderungen des F. 75 genügt, vorbehaltlich der 
Frage, ob das Krankengeld die Hälfte des ortsüblichen Lohnes gewöhnlicher 
Tagearbeiter am Beschäftigungsorte des Mitgliedes erreicht, die auf Grund des 
S. 75 a ausgestellte Bescheinigung maßgebend. 
Der Nachweis der Bescheinigung wird durch Vorlegung eines Exemplars 
des Kassenstatuts Feführt , in welchem das die Bekanntmachung enthaltende Blatt 
nach Jahrgang, Nummer und Seitenzahl angegeben ist. 
S. 76. 
Die Bestimmungen der I§. 57 und 58 Absatz 2 finden auf die im §. 75 
bezeichneten Hülfskassen Anwendung. 
J. Schluß-) Straf= und Uebergangsbestimmungen. 
S. 76a. 
Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die Vorstände 
der Krankenkassen und der im §. 75 bezeichneten Hülfskassen sind verpflichtet, den 
Behörden von Gemeinden und Armenverbänden, welche auf Grund der ihnen 
obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 71
	        
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