Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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(No.  47.)  Verordnung  wegen  Aufhebung  des  Abschosses  zwischen  den  Königl.  Preußischen
und  Kaiserl.  Franzôsischen  Staaten.  Vom  öten  August  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Kbonig  von
Preußen.  2.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Nachdem  Wir  mit  Seiner  Kaiserlich-Französischen  Majestät  dahin  übereingekommen
  sind,  die  diesseitig  schon  durch  Unsere  Kabinets-Ordres  vom
vr##ten  July  1791.,  19ten  July  1798.  und  8ten  August  180  1.  angeordnete,
und  seither  diesseitig  stets  befolgte  Aufhebung

1)  des  Juris  albinagii  (droit-d’aubaine)  und

2)  des  Abschosses  (gabella  hereditaria)  in  Fällen,  da  Erbschaften,
oder  in  Fällen,  da  Legate  aus  Unsern  Staaten  nach  Frankreich  zu
verabfolgen  sind,

gegen  eine  vollkommene  Reeiprocität  ferner  bestehen  zu  lassen;  so  wollen
und  verordnen  Wir  hiemit:  daß  diese  Aufhebung  ferner,  wie  bisher  geschehen
  ist,  gegen  Frankreich  beobachtet  werden  soll,  und  erklären  demnach  hierdurch
  ausdrücklich,  daß  die  Erbschafts=  und  Vermächtniß-Exportationen
aus  allen  Unseren  Staaten  nach  Frankreich  ganz  frei  von  Abschoß  (gabella
hereditaria)t,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  dem  Fiskus  oder  Kommunen,
  oder  Patrimonial-Gerichtsbarkeiten  zustehe,  geschehen  sollen.

Wir  befehlen,  daß  gegenwärtige  Verordnung  öffentlich  bekannt  gemacht
und  von  Unseren  Behörden  nach  solcher  genau  verfahren  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  Königlichen  eigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  öten  August  1811.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.

 

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