Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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für ihre Kinder aus früherer Ehe Unterstützung beantragt, so hat die Gemeinde— 
behörde deren Familienstellung, Namen und Aufenthaltsort ebenfalls in die Liste 
Spalte 1, 2 und 3 einzutragen und in der Bescheinigung des vorerwähnten Inhalts 
außerdem die Umstände kurz darzulegen, welche die Gewährung einer Unterstützung 
angezeigt erscheinen lassen. 
§S. 2. 
Die Unterstützungsbeträge werden nach Maßgabe des ortsüblichen Tagelohns 
für erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen (F. 8 des 
Krankenversicherungsgesetzes) durch den Lieferungsverband festgesetzt und unter Aus- 
füllung der Spalten 4 bis 9 des Musters A zur Zahlung angewiesen. 
Die Zahlung erfolgt 
a) am Tage des Abganges des Einberufenen zur Uebung für die Zeit 
bis zum Schluß des laufenden Halbmonats, 
b) für jeden folgenden in die Uebungszeit fallenden Halbmonat am ersten 
Tage desselben im Voraus und 
Jc) am ersten Tage des letzten Halbmonats für die Zeit bis zur Be- 
endigung der Uebung, einschließlich der bestimmungsmäßigen Tage für 
den Rückmarsch. 3 
Wird die Unterstützung erst nach Beginn der Uebung beansprucht, so ist 
für die abgelaufene Zeit die zuständige Summe zu ihrem vollen Betrage auf 
einmal zu zahlen. 
S. 3. 
Ist ein Einberufener nach Ablauf der festgesetzten Uebungsdauer in Folge 
einer während derselben unverschuldet eingetretenen Erkrankung an der Rückkehr 
verhindert, so ist die Unterstützung bis zu dem Tage der Rückkehr einschließlich 
zu zahlen. —- 
§.4. 
Gelangen Einberufene nach ihrer Meldung am Gestellungsorte, weil sie 
überzählig sind oder aus anderen Gründen, nicht zur Einstellung, oder werden 
sie vorzeitig entlassen, so wird die Zahlung der Unterstützung eingestellt. 
G. 5. 
Die Rückzahlung vorausbezahlter Beträge findet auch dann nicht statt, 
wenn der zur Uebung Einberufene vor Ablauf des Halbmonats, für welchen die 
Zahlung geleistet ist, zurückkehrt. 
g. 6. 
In den Fällen der §9. 3 und 4 werden die Truppenbefehlshaber beziehungs- 
weise die Bezirkskommandos den Lieferungsverbänden schleunigst Nachricht geben.
	        
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