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Bekanntmachung
betreffend Uebergangsbestimmungen zu den 88 9 und 10 des
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst.
Vom 21. Dezember 1916. (Reichs-Gesetzbl. S. 1410.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über
den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten
Ausschusses folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Solange die im §9 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Ausschüsse
noch nicht in Tätigkeit treten können, werden deren Obliegenheiten
mit gleicher Wirkung durch vorläufige Ausschüsse
wahrgenommen, die von den Stellvertretenden Generalkommandos
nach Bedarf eingerichtet werden; die Beachtung des
§810 Abs. 2 des Gesetzes ist nicht erforderlich.
§ 2.
Soweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der im § 9
Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Ausschüsse bereits ähnliche Ausschüsse
(Kriegsausschüsse usw.) bestehen, können sie mit Zustimmung
der Stellvertretenden Generalkommandos, in Bayern des
Kriegsministeriums, auch an die Stelle der vorläufigen Ausschüsse
treten. 83
Die Anweisung für das Verfahren bei den vorläufigen Ausschüssen
erläßt das Kriegsamt.
e
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in
Kraft und am 1. Februar 1917 außer Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den
vaterländischen Hilfsbienst.
Vom 21. Dezember 1916. (Reichs-Gesetzbl. S. 1411.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über
den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten
Ausschusses folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Das Kriegsamt errichtet die nach § 6 des Gesetzes beim
Kriegsamt einzurichtende Zentralstelle sowie die nach § 4 Abs. 2,