Metadata : Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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Bekanntmachung
betreffend  Uebergangsbestimmungen  zu  den  88  9  und  10  des
Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst.
Vom  21.  Dezember  1916.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1410.)

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes  über
den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1333)  mit  Zustimmung  des  vom  Reichstag  gewählten
Ausschusses  folgende  Verordnung  erlassen:

§  1.

Solange  die  im  §9  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgesehenen  Ausschüsse
  noch  nicht  in  Tätigkeit  treten  können,  werden  deren  Obliegenheiten
  mit  gleicher  Wirkung  durch  vorläufige  Ausschüsse
wahrgenommen,  die  von  den  Stellvertretenden  Generalkommandos
  nach  Bedarf  eingerichtet  werden;  die  Beachtung  des
§810  Abs.  2  des  Gesetzes  ist  nicht  erforderlich.

§  2.

Soweit  zur  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten  der  im  §  9
Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Ausschüsse  bereits  ähnliche  Ausschüsse
  (Kriegsausschüsse  usw.)  bestehen,  können  sie  mit  Zustimmung
  der  Stellvertretenden  Generalkommandos,  in  Bayern  des
Kriegsministeriums,  auch  an  die  Stelle  der  vorläufigen  Ausschüsse
  treten.  83

Die  Anweisung  für  das  Verfahren  bei  den  vorläufigen  Ausschüssen
  erläßt  das  Kriegsamt.

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Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in
Kraft  und  am  1.  Februar  1917  außer  Kraft.
Berlin,  den  21.  Dezember  1916.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

Bekanntmachung
betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den
vaterländischen  Hilfsbienst.
Vom  21.  Dezember  1916.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1411.)

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes  über
den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1333)  mit  Zustimmung  des  vom  Reichstag  gewählten
  Ausschusses  folgende  Verordnung  erlassen:

§  1.
Das  Kriegsamt  errichtet  die  nach  §  6  des  Gesetzes  beim
Kriegsamt  einzurichtende  Zentralstelle  sowie  die  nach  §  4  Abs.  2,