Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Theile  mit  dem  Ergebnisse  der  Untersuchung  einverstanden,  so  wird  das  Kataster
demgemäß  festgestellt,  und  der  Provinzialverband  trägt  die  Kosten  des  Verfahrens.
Anderenfalls  sind  die  Verhandlungen  dem  Provinzialrathe  zur  endgültigen  Entscheidung
  vorzulegen.  Die  Kosten  fallen  dem  unterliegenden  Theile  zur  Last.

g.  35.

Im  Falle  einer  Parzellirung  sind  auf  Antrag  des  Betheiligten  die  nach
dem  Kataster  auf  das  gesammte  Grundstäck  entfallenen  Beiträge  auf  die  Trennstücke
  nach  Maßgabe  des  Vortheils  durch  den  Provinzialverband  zu  vertheilen.
Auch  bei  wesentlichen  Aenderungen  in  der  Benutzung  eines  Grundstücks,  in  dem
Werthe  eines  Gebäudes  oder  einer  Anlage  hat  eine  Berichtigung  des  Katasters
durch  den  Provinzialverband  stattzufinden.

Gegen  die  Entscheidung  ist  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den
Provinzialrath  zulässig,  der  endgültig  entscheidet.

ß.  *  r°
Der  Provinzialverband  ist  jederzeit  befugt,  eine  Revision  des  Katasters
vorzunehmen.
Der  Oberpräsident  ist  jederzeit  befugt,  eine  solche  Revision  anzuordnen.
Auch  ist  die  Interessentenvertretung  (G.  40)  berechtigt,  eine  Revision  wegen
wesentlicher  Veränderungen  zu  fordern.

F.  37.
Die  nach  dem  Kataster  zu  leistenden  Beiträge  stehen  den  öffentlichen  Abgaben
  gleich.  E

Für  jeden  Wasserlauf  C.  1)  wird  ein  Sicherheitsfonds  zur  Bestreitung
außergewöhnlicher  Kosten  der  Unterhaltung  aus  Beiträgen  gebildet,  welche  auf
Grund  des  Katasters  ausgeschrieben  werden.  Die  dazu  alljährlich  einzuziehende
Summe  wird  nach  Anhörung  der  Interessentenvertretung  (6.  40)  mit  Genehmigung
des  Oberpräsidenten  von  dem  Provinzialausschusse  festgesetzt.  Gegen  die  Fest
setzung  steht  der  Interessentenvertretung  die  Beschwerde  an  die  zuständigen  Minister
zu.  Die  Beiträge  sind  nur  insoweit  zu  erheben,  als  der  Sicherheitsfonds  nicht
zehn  vom  Hundert  der  für  den  erstmaligen  Ausbau  des  Wasserlaufs  (6.  1)  aufgewendeten
  Summe  übersteigt.  Der  Provinzialausschuß  ist  befugt,  den  Sicherheitsfonds
  durch  eigene  Mittel  des  Provinzialverbandes  zu  verstärken.

Der  Sicherheitsfonds  ist  mündelsicher  anzulegen.

Ueber  die  Verwendung  des  Sicherheitsfonds  gemäß  Abs.  1  beschließt  der
Mrovinzialausschuß  nach  Anhörung  der  Interessentenvertretung.

Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  des  Oberpräsidenten.

39.
In  Fällen  der  Ueberbürdung  der  Verpflichteten  C.  29  Abs.  1)  hat  der
Provinzialverband  einzutreten  und  den  entsprechenden  Theil  der  katastermäßigen
Gesey,  Samms.  1900.  (Nr.  10197.)  35