Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(2) Bei der hiernach auszuführenden Berechnung der Zahl der zu bremsenden 
Wagenachsen ist Folgendes zu beachten: 
a) Für Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen, welche zwischen den in 
dem Verzeichnisse aufgeführten liegen, gilt jedesmal die größte der 
dabei in Frage kommenden Bremszahlen. 
b) Die Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen ist für die stärkste, 
auf der fraglichen Strecke vorkommende Bahnneigung (Steigung 
oder Gefälle), welche sich ununterbrochen auf eine Länge von 
11000 Meter oder darüber erstreckt, zu bestimmen. Erreicht die 
stärkste vorkommende Neigung an keiner Stelle die Länge von 
1.000 Meter, so ist die gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen 
zwei Punkten des Längenschnitts, welche bei 1000 Meter Entfernung 
den größten Höhenunterschied zeigen, als stärkstgeneigte Strecke an- 
zusehen. 
c) Als maßgebende Fahrgeschwindigkeit ist diejenige anzunehmen, welche 
der Zug auf der betreffenden Strecke höchstens erreichen darf. 
d) Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen, als auch bei 
Feststellung der erforderlichen Bremsachsen, ist eine unbeladene 
Güterwagenachse als halbe Achse zu rechnen. Die Achsen von Per- 
sonen-, Post= und Gepäckwagen sind stets voll in Ansatz zu bringen. 
e) Der bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zu bremsenden 
Wagenachsen sich etwa ergebende überschießende Bruchtheil ist stets 
als ein Ganzes zu rechnen. 
(s) Bei Militärzügen sind mindestens die für eine Fahrgeschwindigkeit von 
40 Kilometer angegebenen Bremszahlen anzunehmen. · 
(4)FürVahnstrecken,welchestärkereNeigungenals250X00(1:40)haben, 
sind für das Bremsen der Züge von der Landes-Aufsichtsbehörde besondere Vor- 
schriften zu erlassen. 
(5) Den im äußeren Betriebsdienst beschäftigten Stationsbeamten sowie 
den Lokomotiv= und Zugführern ist bekannt zu geben, der wievielte Theil der 
Wagenachsen auf jeder Strecke bei den vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten muß 
gebremst werden können. 
G. 14. 
Verschluß und Erleuchtung der Personenwagen. 
() Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen 
befinden, müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender 
Verschlußvorrichtung versehen sein, deren einer Theil aus einem Vorreiber oder 
Einreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so 
verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den Insassen des Wagens 
möglich ist. « « 
Reichs-Gesetzbl. 1892. 111
	        
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