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(2) Bei der hiernach auszuführenden Berechnung der Zahl der zu bremsenden
Wagenachsen ist Folgendes zu beachten:
a) Für Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen, welche zwischen den in
dem Verzeichnisse aufgeführten liegen, gilt jedesmal die größte der
dabei in Frage kommenden Bremszahlen.
b) Die Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen ist für die stärkste,
auf der fraglichen Strecke vorkommende Bahnneigung (Steigung
oder Gefälle), welche sich ununterbrochen auf eine Länge von
11000 Meter oder darüber erstreckt, zu bestimmen. Erreicht die
stärkste vorkommende Neigung an keiner Stelle die Länge von
1.000 Meter, so ist die gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen
zwei Punkten des Längenschnitts, welche bei 1000 Meter Entfernung
den größten Höhenunterschied zeigen, als stärkstgeneigte Strecke an-
zusehen.
c) Als maßgebende Fahrgeschwindigkeit ist diejenige anzunehmen, welche
der Zug auf der betreffenden Strecke höchstens erreichen darf.
d) Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen, als auch bei
Feststellung der erforderlichen Bremsachsen, ist eine unbeladene
Güterwagenachse als halbe Achse zu rechnen. Die Achsen von Per-
sonen-, Post= und Gepäckwagen sind stets voll in Ansatz zu bringen.
e) Der bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zu bremsenden
Wagenachsen sich etwa ergebende überschießende Bruchtheil ist stets
als ein Ganzes zu rechnen.
(s) Bei Militärzügen sind mindestens die für eine Fahrgeschwindigkeit von
40 Kilometer angegebenen Bremszahlen anzunehmen. ·
(4)FürVahnstrecken,welchestärkereNeigungenals250X00(1:40)haben,
sind für das Bremsen der Züge von der Landes-Aufsichtsbehörde besondere Vor-
schriften zu erlassen.
(5) Den im äußeren Betriebsdienst beschäftigten Stationsbeamten sowie
den Lokomotiv= und Zugführern ist bekannt zu geben, der wievielte Theil der
Wagenachsen auf jeder Strecke bei den vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten muß
gebremst werden können.
G. 14.
Verschluß und Erleuchtung der Personenwagen.
() Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen
befinden, müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender
Verschlußvorrichtung versehen sein, deren einer Theil aus einem Vorreiber oder
Einreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so
verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den Insassen des Wagens
möglich ist. « «
Reichs-Gesetzbl. 1892. 111