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g. 10.
Einrichtung der Lokomotiven.
(1) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Fahr-
geschwindigkeit vorzuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals
überschriten werden darf. Diese Geschwindigkeit muß an der Lokomotive an-
gezeichnet sein.
(2) An jedem Lokomotirkessel muß sich eine Einrichtung zum Anschlusse
eines Prüfungsmanometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheits-
ventile und die Richtigkeit der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann.
(s) Jede Lokomotive muß versehen sein:
a) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des
Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden
können, und von denen jede für sich während der Fahrt im Stande
sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine
dieser Vorrichtungen muß geeignet sein, auch beim Stillstande der
Lokomotive dem Kessel Wasser zuzuführen;
b) mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur
zuerlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels.
ei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes
vom Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend er-
kennbar und eine in die Augen fallende Marke des niedrigsten zu-
lässigen Wasserstandes angebracht sein;
c) mit wenigstens zwei Sicherheitsventilen, von welchen das eine so
eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das
bestimmte Maaß gesteigert werden kann. Die Sicherheitsventile sind
so einzurichten, daß sie vom gespannten Dampfe nicht weggeschleudert
werden können, wenn eine unbeabsichtigte Entlastung derselben eintritt.
Die Einrichtung der Sicherheitsventile muß denselben eine senkrechte
Bewegung von 3 Millimeter gestatten;
d) mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes
zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend er-
kennen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß der höchste
zulässige Dampfüberdruck durch eine in die Augen fallende Marke
bezeichnet sein;
e) mit einer Dampfpfeife.
S. 11.
Abnahmeprüfung und wiederkehrende Untersuchungen der Lokomotiven und Tender.
(1) Neue oder mit neuen Kesseln versehene Lokomotiven dürfen erst in
Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-polizeilichen Abnahmeprüfung
unterworfen und als sicher befunden sind. Der hierbei als zulässig erkannte höchste