Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Schlußprotokoll. 
  
Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Handels- und 
Zollvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der österreichisch-ungarischen 
Monarchie haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Bemerkungen, Er— 
klärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt: 
Zu Artikel 1 des Vertrages. 
1. Die Durchfuhr deutschen Salzes durch die österreichisch-ungarische 
Monarchie auf der Donau kann unter den nachstehenden Bedingungen ohne 
weiteres Ansuchen der Partei stattfinden: 
a) Die Abfertigung der bei dem Eingangszollamt anlangenden Sendungen 
erfolgt im Ansageverfahren, jedoch mit dem Vorbehalt, daß dieselben 
der inneren Beschau unterzogen werden können, und daß in Fällen 
besonderen Verdachtes oder einer vorgefundenen Verletzung des von den 
deutschen Salzsteuerbehörden angelegten Verschlusses auch die Ueberwaage 
der Sendung stattfinden kann. 
b) Das Eintrittszollamt ist verpflichtet, eine mit Rücksicht auf den jeweiligen 
Wasserstand ausreichend bemessene Frist zur Bewerkstelligung der 
Durchfuhr auf der Donau mittelst Dampfkraft jedesmal festzusetzen. 
Nachgewiesen unverschuldeten und bei dem nächsten K. K. be- 
ziehungsweise K. ungarischen Finanzorgane unverweilt angemeldeten Ver- 
zögerungen wird billige Rechnung getragen. 
c) Für die transitirende Sendung muß entweder in Baarem oder in 
kautionsfähigen Werthpapieren bei dem Eintrittszollamt eine Kaution 
in der Höhe der tarifmäßig entfallenden Einfuhrgebühren erlegt werden. 
Die Entscheidung darüber, ob statt dieser Kaution eine Gut- 
stehung angenommen werden könne, bleibt den beiden Finanzministerien 
vorbehalten, und ist die diesbezügliche Bewilligung daher von Fall zu 
Fall im Vorhinein einzuholen. 
d) Die obige Kaution wird der Partei zurückgestellt, wenn der thatsächliche 
Eintritt in den zu benennenden ausländischen Staat mittelst zollamtlicher 
Certifikate nachgewiesen wird. Hinsichtlich des bei dem Orsova'er 
K. Zollamt austretenden Salzes genügt der Nachweis des vorschrifts- 
mäßig und anstandslos erfolgten Austritts.
	        
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