Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Es  soll  indessen  jedem  der  vertragschließenden  Theile  freistehen,  für  diejenigen
  Artikel,  für  welche  mit  dem  Inkrafttreten  des  Vertrages  in  dem  Gebiete
des  anderen  Theiles  ein  Zollnachlaß  bei  der  Einfuhr  zur  See  bestehen  bleibt,
einen  solchen  die  Einfuhr  zur  See  begünstigenden  Zollnachlaß  in  dem  im  Gebiete
des  anderen  Theiles  alsdann  bestehenden  prozentualen  Verhältnisse  ohne  weiteres
auch  in  dem  eigenen  Gebiete  einzuführen.

3.  Zur  Tarifanlage  A  (Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet).

Die  Bedeutung  der  einzelnen  in  der  Anlage  A  aufgeführten  Positionen  ist
nach  ihrer  gegenwärtigen  Geltung  im  Zusammenhang  mit  dem  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses  im  deutschen  ZLollgebiete  bestehenden  allgemeinen  Zolltarif  insofern
  zu  bemessen,  als  nicht  gleichzeitig  Ausnahmen  hiervon  vereinbart  worden  sind.

1.
Zu  Nr.  5m.  Tannin  (Gerbsäure)  fällt  unter  Nr.  5m.

2.
Zu  den  Nummern  10e  und  f.  Irisirendes  Glas  fällt  unter  die  entsprechenden
  Zollsätze  für  gefärbtes,  beziehungsweise  farbiges  Glas.

3.

Zu  Nr.  18  f  2.  Filzhüte,  bei  denen  sich  der  Form  oder  der  Garnitur
nach  nicht  erkennen  läßt,  ob  dieselben  Herren=  oder  Damenhüte  sind,  werden  als
Herrenhüte  nach  Nr.  18  f  2  behandelt.

4.
Zu  Nr.  20b  1.  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Bernstein,  Gagat,
Jet,  Meerschaum  und  Perlmutter  sind  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  a  fallen,  zum  ermäßigten  Satze
von  150  Mark  zu  verzollen.
  5.
Zu  Nr.  25e  1.  Als  Verschnittweine  zu  dem  ermäßigten  Zollsatze  von
10  Mark  für  100  Kilogramm  brutto  sind  nur  zuzulassen  solche  rothe  Naturweine
und  Moste  zu  rothem  Wein,  welche  mindestens  12  Volumenprozente  Alkohol,  beziehentlich
  (im  Most)  das  entsprechende  Aequivalent  von  Fruchtzucker,  sowie  im
Liter  bei  100°  Celsius  mindestens  28  Gramm  trockenen  Extrakt  enthalten,  sofern
sie  unter  den  vom  Bundesrath  des  Deutschen  Reichs  festzusetzenden  Kontrolen
zum  Verschneiden  wirklich  verwendet  werden.
  Als  Verschnitt  ist  es  zu  erachten,  wenn  der  zu  verschneidende  weiße  Wein
mit  Wein  oder  Most  von  der  vorstehend  bezeichneten  Beschaffenheit  in  einer  Menge
von  nicht  mehr  als  60  Prozent  und  der  zu  verschneidende  rothe  Wein  mit  solchem
Wein  oder  Most  in  einer  Menge  von  nicht  mehr  als  33 1⁄3   Prozent  des  ganzen
Gemisches  versetzt  wird.