Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

369

Königlich=Baierisches

  270

Re  gie  rungsblat  t.

 

XV.  Stück.  München,

Samstag  den  ro.  April  1877.

 

Kabinets  Befehl

an
das  königliche  Staats  Ministerium
des  Innern.

(Die  Errichtung  eines  OberMedicknal  Kollegiums.)

Wie  haben  in  Unserer  Verordnung  vom
15.  d.  M.  über  die  Einrichtung  Unseres  Ministeriums
  des  Innern  Titel  1.  G.  §.  rücksichtlich
  des  MedicinalWesens,  als  eines
der  wichtigsten  Zwelige  der  inneren  Verwaltung,
  die  Aufstellung  eines  besonderen  Ober-Medicinal
  Kollegiums  vorbehalten.

In  dessen  Folge  erlassen  Wir  nunmehr,
nach  Vernehmung  Unseres  Sctaatsraths,
nachstehende  ndhere  Bestimmungen,  nach  welchen
  dieses  Kollegium  konstituirt  und  in
Wirksamkelt  gesezt  werden  soll.

1I1I.  Titel.

Formation.
§.  1..  Das  Ober  Medieinal  Kolleglum
besteht:

aus  einem  Vorstande,

4  bis  s  Ober  Medicinal  Räthen,

einem  Assessor,

einem  Sekreiär,
einem  Registraror,
drei  Kanzellisten,  und
einem  Boten.

.  :.  Die  Gehdlter  werden  in  einem
besondern  Ectat  festgesezt,  worin  auch  für
die  Regie  Erigenz  durch  Anweisung  eines
Aversums  die  nöthige  Fürsorge  getroffen
wird.

§.  3.  Im  Range  roulirt  der  Vorstand,
soferne  ihm  nicht  perfönlich  ein  höherer  Nang
erthetlt  ist,  mit  dem  Viceprdsidenten.  Die
Ober  Medicinal  Räthe  gehen  in  einer  und
derselben  Rang  Klasse  den  Kreisráthen  vor.
Der  Nang  des  Assessors  wird  bei  dessen  Anstellung
  jedesmal  besonders  bestimmt.

I.  4.  Nach  den  vorbezeichneten  Rang=Verhülenissen
  richtet  sich  auch  die  Uniform.
Die  KanzleiIndividuen  vom  Sekretaͤr  abwaͤrts,
  tragen  gleichfalls  die  Amtskleidung,
welche  den  Individuen  der  naͤmlichen  Dienstes
  Stufe,  bei  den  Kreis  Regierungen  vorgeschrieben
  ist.

F.  5.  Ruͤcksichtlich  der  uͤbrigen  Staatsdienstlichen
  Verhältnisse  kommen  bei  bem
Personal  des  Ober  Medicinal  Kollegiums  die

(24)