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Königlich=Baierisches
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Re gie rungsblat t.
XV. Stück. München,
Samstag den ro. April 1877.
Kabinets Befehl
an
das königliche Staats Ministerium
des Innern.
(Die Errichtung eines OberMedicknal Kollegiums.)
Wie haben in Unserer Verordnung vom
15. d. M. über die Einrichtung Unseres Ministeriums
des Innern Titel 1. G. §. rücksichtlich
des MedicinalWesens, als eines
der wichtigsten Zwelige der inneren Verwaltung,
die Aufstellung eines besonderen Ober-Medicinal
Kollegiums vorbehalten.
In dessen Folge erlassen Wir nunmehr,
nach Vernehmung Unseres Sctaatsraths,
nachstehende ndhere Bestimmungen, nach welchen
dieses Kollegium konstituirt und in
Wirksamkelt gesezt werden soll.
1I1I. Titel.
Formation.
§. 1.. Das Ober Medieinal Kolleglum
besteht:
aus einem Vorstande,
4 bis s Ober Medicinal Räthen,
einem Assessor,
einem Sekreiär,
einem Registraror,
drei Kanzellisten, und
einem Boten.
. :. Die Gehdlter werden in einem
besondern Ectat festgesezt, worin auch für
die Regie Erigenz durch Anweisung eines
Aversums die nöthige Fürsorge getroffen
wird.
§. 3. Im Range roulirt der Vorstand,
soferne ihm nicht perfönlich ein höherer Nang
erthetlt ist, mit dem Viceprdsidenten. Die
Ober Medicinal Räthe gehen in einer und
derselben Rang Klasse den Kreisráthen vor.
Der Nang des Assessors wird bei dessen Anstellung
jedesmal besonders bestimmt.
I. 4. Nach den vorbezeichneten Rang=Verhülenissen
richtet sich auch die Uniform.
Die KanzleiIndividuen vom Sekretaͤr abwaͤrts,
tragen gleichfalls die Amtskleidung,
welche den Individuen der naͤmlichen Dienstes
Stufe, bei den Kreis Regierungen vorgeschrieben
ist.
F. 5. Ruͤcksichtlich der uͤbrigen Staatsdienstlichen
Verhältnisse kommen bei bem
Personal des Ober Medicinal Kollegiums die
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