Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 77 — 
28. 
Zu Nr. 348 und 349. Einbände, welche zu den Kurzwaaren gehören, 
sind beispielsweise solche aus Seide, Sammet, Elfenbein, Schildpatt. Bücher 
oder Bilderwerke in Einbänden von Buchbinderleinwand oder Leder sind daher 
zollfrei zu behandeln. Das Vorhandensein von Golddruck oder Goldschnitt bei 
eingebundenen Büchern ist ohne Einfluß auf die Tarifirung. 
Auch wird zugestanden, daß Schließen oder Beschläge aus unedlen, echt 
vergoldeten oder versilberten Metallen bei Einbänden, welche ihrer sonstigen Be- 
schaffenheit nach nicht zu den Kurzwaaren gehören, nicht diese Behandlung zur 
Folge haben, sondern außer Betracht gelassen werden sollen. 
Zu Artikel 5 des Vertrages. 
Bezüglich derjenigen Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der 
vertragschließenden Theile nach dem Gebiete des anderen auf Märkte oder Messen 
gebracht oder dorthin auf ungewissen Verkauf, außer dem Meß- und Markt- 
verkehr, versendet, binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft 
zurückgeführt, dann der Muster, welche von Handlungsreisenden eingeführt werden, 
bewendet es bei den zur Zeit in den beiderseitigen Vertragsgebieten in Anwendung 
stehenden Vorschriften. « « 
Hinsichtlich des Viehes, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen 
vertragschließenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird, 
findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfertigung statt. Zur Feststellung der 
Identität wird in der Regel die Bezeichnung des Viehes nach Gattung, Stück- 
zahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend an- 
gesehen. 
Zu Artikel 6 des Vertrages. 
1. In Beziehung auf die Zollbegünstigungen, bei denen die Begriffe 
Grenzbezirk und Grenzbewohner in Frage kommen, werden die dermalen in beiden 
Staaten bestehenden Grenzbezirke als solche anerkannt, auf welche derlei Zoll- 
begünstigungen sich zu erstrecken haben. Im Falle von Aenderungen in der Aus- 
dehnung der Grenzbezirke gelten diese Zollbegünstigungen für eine Grenzzone von 
zehn Kilometer Entfernung von der Grenze. Es sind jedoch die Direktivbehörden 
der betreffenden Grenzstrecken, unter Zustimmung der Direktivbehörde des anderen 
vertragschließenden Theiles, befugt, auch über jene Bezirke hinaus Ausnahmen 
nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses zu bewilligen. 
2. Für den beiderseitigen Einfuhrverkehr sind, vorbehaltlich der im Falle 
eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Be- 
gunstigung, zollfrei zu lassen: » 
Butter, auch künstliche, in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm, 
Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes, in Mengen von nicht 
mehr als 2 Kilogramm, 
11*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.