Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 80 — 
gewöhnlichen Verkehrsandranges und den hierfür von den beiderseitigen 
Zollverwaltungen einvernehmlich zu erlassenden Instruktionen, jedes der 
beiden Aemter nur die ihm als Ein= beziehungsweise Ausgangsamt 
seines Staates obliegenden Funktionen zu vollziehen, an den gleichen 
Funktionen des anderen Amts aber sich nicht zu betheiligen habe. 
g) Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen: 
zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten 
der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, 
über das Verhalten der Beamten und Angestellten der beider- 
seitigen Zollschutzwachen in ihrem Verkehr zu den Beamten und An- 
gestellten der Wachanstalten des Nachbarstaates, 
über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates 
verlegten Aemter des anderen Staates und die hierfür anzurechnenden 
Miethzinse, 
über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammen- 
gelegten Aemter, 
über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schließen 
und Oeffnen der Schlagbäume bei den zusammengelegten Aemtern, 
über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet 
des Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in dem 
Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden, 
über die Zollabfertigungen an Sonn= und Feiertagen, endlich 
über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten-Uniform- 
und Armaturstücke 
werden hierdurch aufrecht erhalten. 
Der Grenzpassantendienst wird von jedem der vertragschließenden 
Theile nach den in seinem Gebiete diesfalls bestehenden Vorschriften und 
mit Rücksicht auf die besonderen Vereinbarungen gehandhabt werden. 
Zu Artikel 10 des Vertrages und zum Zollkartell. 
1. Zu §. 4 des Zollkartells. 
Zu den oberen Zoll- und Steuerbeamten, welche befugt sind, bei den Ein- 
hebungsämtern des gegenüberliegenden Zollgebietes die Register oder Register- 
abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach demselben und an dessen 
Grenze nachweisen, nebst Belegen zur Notiznahme einzusehen, gehören außer den 
höheren Beamten, in Oesterreich-Ungarn: die Oberbeamten der Hauptzollämter, 
die Finanzwach-Oberkommissäre und Kommissäre, in Deutschland: die Haupt- 
amtsmitglieder und die Oberkontrolöre. 
2. Zu §. 5 des Zollkartells. 
Es wird als unbedenklich anerkannt, daß die Grenzaufseher (Finanzwach- 
mannschaften) zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels sich gegenseitig
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.