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gewöhnlichen Verkehrsandranges und den hierfür von den beiderseitigen
Zollverwaltungen einvernehmlich zu erlassenden Instruktionen, jedes der
beiden Aemter nur die ihm als Ein= beziehungsweise Ausgangsamt
seines Staates obliegenden Funktionen zu vollziehen, an den gleichen
Funktionen des anderen Amts aber sich nicht zu betheiligen habe.
g) Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen:
zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten
der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter,
über das Verhalten der Beamten und Angestellten der beider-
seitigen Zollschutzwachen in ihrem Verkehr zu den Beamten und An-
gestellten der Wachanstalten des Nachbarstaates,
über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates
verlegten Aemter des anderen Staates und die hierfür anzurechnenden
Miethzinse,
über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammen-
gelegten Aemter,
über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schließen
und Oeffnen der Schlagbäume bei den zusammengelegten Aemtern,
über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet
des Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in dem
Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden,
über die Zollabfertigungen an Sonn= und Feiertagen, endlich
über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten-Uniform-
und Armaturstücke
werden hierdurch aufrecht erhalten.
Der Grenzpassantendienst wird von jedem der vertragschließenden
Theile nach den in seinem Gebiete diesfalls bestehenden Vorschriften und
mit Rücksicht auf die besonderen Vereinbarungen gehandhabt werden.
Zu Artikel 10 des Vertrages und zum Zollkartell.
1. Zu §. 4 des Zollkartells.
Zu den oberen Zoll- und Steuerbeamten, welche befugt sind, bei den Ein-
hebungsämtern des gegenüberliegenden Zollgebietes die Register oder Register-
abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach demselben und an dessen
Grenze nachweisen, nebst Belegen zur Notiznahme einzusehen, gehören außer den
höheren Beamten, in Oesterreich-Ungarn: die Oberbeamten der Hauptzollämter,
die Finanzwach-Oberkommissäre und Kommissäre, in Deutschland: die Haupt-
amtsmitglieder und die Oberkontrolöre.
2. Zu §. 5 des Zollkartells.
Es wird als unbedenklich anerkannt, daß die Grenzaufseher (Finanzwach-
mannschaften) zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels sich gegenseitig