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Reichs-Gesetzblatt.
Al.
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. S. 923. —
Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits
rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des F. 1
letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn-
frachtverkehr. S. 1015.
(Nr. 2052.) Bekanntmachung, betreffend die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutsch-
lands. Vom 15. November 1892.
Gue dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 15. November 1892 auf
Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse tritt mit dem
1. Januar 1893 an die Stelle des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands vom 11. Mai 1874 die nachstehende
Verkehrs-Ordnung
für die
Eisenbahnen Deutschlands.
J.
Eingangs-Bestimmungen.
)Die Bestimmungen dieser Verkehrs-Ordnung finden Anwendung auf
den Verkehr sämmtlicher Eisenbahnen Deutschlands. Auf den internationalen Ver-
kehr dieser Bahnen findet die Verkehrs-Ordnung nur insoweit Anwendung, als
derselbe nicht durch besondere Bestimmungen geregelt ist.
() Bestimmungen der Eisenbahnverwaltungen, welche die Verkehrs-Ordnung
ergänzen, sind mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig. Abweichende
Bestimmungen können für Bahnen untergeordneter Bedeutung, wie auch dort,
wo dies durch die Eigenart der Betriebsverhältnisse bedingt erscheint, von der
Reichs-= Gesetzbl. 1892. 143
Ausgegeben zu Berlin den 23. November 1892.