Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 923 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Al. 
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. S. 923. — 
Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen 
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits 
rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des F. 1 
letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr. S. 1015. 
  
  
  
  
(Nr. 2052.) Bekanntmachung, betreffend die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands. Vom 15. November 1892. 
Gue dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 15. November 1892 auf 
Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse tritt mit dem 
1. Januar 1893 an die Stelle des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands vom 11. Mai 1874 die nachstehende 
Verkehrs-Ordnung 
für die 
Eisenbahnen Deutschlands. 
  
J. 
Eingangs-Bestimmungen. 
)Die Bestimmungen dieser Verkehrs-Ordnung finden Anwendung auf 
den Verkehr sämmtlicher Eisenbahnen Deutschlands. Auf den internationalen Ver- 
kehr dieser Bahnen findet die Verkehrs-Ordnung nur insoweit Anwendung, als 
derselbe nicht durch besondere Bestimmungen geregelt ist. 
() Bestimmungen der Eisenbahnverwaltungen, welche die Verkehrs-Ordnung 
ergänzen, sind mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig. Abweichende 
Bestimmungen können für Bahnen untergeordneter Bedeutung, wie auch dort, 
wo dies durch die Eigenart der Betriebsverhältnisse bedingt erscheint, von der 
Reichs-= Gesetzbl. 1892. 143 
Ausgegeben zu Berlin den 23. November 1892.
	        
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