Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S.  28.

Für  Kriegsbeschädigung  und  Demolirungen,  es  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen
oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  kann  der  Unternehmer  einen
Ersatz  vom  Staat  nicht  in  Anspruch  nehmen.

Auch  kann  wegen  einer  im  öffentlichen  Interesse  oder  durch  höhere  Gewalt  noth-=wendig
  gewordenen  oder  von  der  Militärbehörde  auf  Grund  des  §.  31  des  Reichsgesetzes
  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  angeordneten  zeitweisen  Beschränk.
ung  oder  gänzlichen  Einstellung  des  Betriebs  der  Bahn  keine  Schadloshaltung  vom
Staate  verlangt  werden.

§.  29.

Streitigkeiten,  welche  sich  wegen  der  Auslegung  oder  Anwendung  der  gegenwärtigen
Konzessionsbedingungen  zwischen  den  betreffenden  Staatsbehörden  und  dem  Unternehmer
ergeben  sollten,  werden  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  §.  4  durch  das  Königliche
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
vorbehältlich  der  Rechtsbeschwerde  an  den  Königlichen  Verwaltungsgerichtshof  nach  Maß.
gabe  des  Art.  13  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember  18
entschieden.

Soweit  die  getroffene  Entscheidung  nicht  durch  die  ohne  weiteres  Verfahren  zulässie
Veräußerung  der  als  Kaution  hinterlegten  Faustpfänder  zum  Vollzug  gegen  den  Untanehmer
  gebracht  werden  kann,  sind  für  die  Zwangsvollstreckung  die  jeweils  bestehenden
Vorschriften  über  die  Vollstreckung  von  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden
maßgebend.

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S.  30.
Die  Sportel  für  die  Ertheilung  der  Konzession  wird  nach  Maßgabe  der  Nummer  21
des  Sporteltarifs  auf  den  Betrag  von  300  Mark  festgesetzt.
Stuttgart,  den  30.  Juni  1899.
Königliches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.
Mittnacht.