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dem Stationsvorsteher, sowie nach Rückkehr zur Abgangsstation dem Vorsteher
der letzteren anzumelden. Ueber diese Meldungen haben beide Stationsvorsteher
Bescheinigung zu ertheilen.
(4) Bei gänzlichem oder theilweisem Ausfall einer Fahrt sind die Reisenden
berechtigt, entweder das Fahrgeld für die nicht durchfahrene Strecke zurückzu-
fordern oder die Beförderung mit dem nächsten, auf der gleichen oder auf einer
um nicht mehr als ein Viertheil weiteren Strecke derselben Bahnen nach dem
Bestimmungsorte führenden Zuge ohne Preiszuschlag zu verlangen, sofern dies
ohne Ueberlastung des Zuges und nach den Betriebseinrichtungen möglich ist und
der Zug auf der betreffenden Unterwegsstation fahrplanmäßig hält.
(8s) Wenn Naturereignisse oder andere Umstände die Fahrt auf einer
Strecke der Bahn verhindern, so muß für die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren
Strecke mittelst anderer Fahrgelegenheiten thunlichst gesorgt werden. Die hierdurch
entstandenen Kosten sind der Eisenbahn, abzüglich des Fahrgeldes für die nicht
durchfahrene Eisenbahnstrecke, zu erstatten.
(6) Betriebsstörungen und Zugverspätungen sind durch Anschlag an einer
dem Publikum leicht zugänglichen Stelle in deutlich erkennbarer Weise sofort
bekannt zu machen.
§. 27.
Mitnahme von Hunden.
Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mit-
geführt werden.
() Ausgenommen sind kleine Hunde, welche auf dem Schooße getragen
werden, sofern gegen deren Mitnahme von den Mitreisenden derselben Abtheilung
Einspruch nicht erhoben wird. Die Mitnahme von größeren Hunden, insbesondere
Jagdhunden, in die dritte Wagenklasse darf ausnahmsweise gestattet werden,
wenn die Beförderung der Hunde mit den begleitenden Personen in abgesonderten
Abtheilungen erfolgt. Die Verpflichtung zur Zahlung der tarifmäßigen Gebühr
für Beförderung von Hunden wird hierdurch nicht berührt.
(s) Die Beförderung anderer von Reisenden mitgenommener Hunde erfolgt
in abgesonderten Behältnissen. Soweit solche in den Personenzügen nicht vor-
handen oder bereits besetzt sind, kann die Mitnahme nicht verlangt werden. Bei
Aufgabe des Hundes muß ein Beförderungsschein (Hundekarte) gelöst werden.
Gegen Rückgabe dieses Scheins wird der Hund nach beendeter Fahrt verabfolgt.
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde, welche nach Ankunft auf der Be-
stimmungsstation nicht sofort abgeholt werden, zu verwahren.
()Wegen sonstiger Beförderung von Hunden siehe §. 30 Absatz 3 und
S#. 44 ff.
9. 28.
Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen.
)Kleine, leicht tragbare Gegenstände können, sofern sie die Mitreisenden
nicht durch ihren Geruch oder auf andere Weise belästigen und nicht Zoll-, Steuer-
oder Polizeivorschriften entgegenstehen, in den Personenwagen mitgeführt werden.