Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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dem Stationsvorsteher, sowie nach Rückkehr zur Abgangsstation dem Vorsteher 
der letzteren anzumelden. Ueber diese Meldungen haben beide Stationsvorsteher 
Bescheinigung zu ertheilen. 
(4) Bei gänzlichem oder theilweisem Ausfall einer Fahrt sind die Reisenden 
berechtigt, entweder das Fahrgeld für die nicht durchfahrene Strecke zurückzu- 
fordern oder die Beförderung mit dem nächsten, auf der gleichen oder auf einer 
um nicht mehr als ein Viertheil weiteren Strecke derselben Bahnen nach dem 
Bestimmungsorte führenden Zuge ohne Preiszuschlag zu verlangen, sofern dies 
ohne Ueberlastung des Zuges und nach den Betriebseinrichtungen möglich ist und 
der Zug auf der betreffenden Unterwegsstation fahrplanmäßig hält. 
(8s) Wenn Naturereignisse oder andere Umstände die Fahrt auf einer 
Strecke der Bahn verhindern, so muß für die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren 
Strecke mittelst anderer Fahrgelegenheiten thunlichst gesorgt werden. Die hierdurch 
entstandenen Kosten sind der Eisenbahn, abzüglich des Fahrgeldes für die nicht 
durchfahrene Eisenbahnstrecke, zu erstatten. 
(6) Betriebsstörungen und Zugverspätungen sind durch Anschlag an einer 
dem Publikum leicht zugänglichen Stelle in deutlich erkennbarer Weise sofort 
bekannt zu machen. 
§. 27. 
Mitnahme von Hunden. 
Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mit- 
geführt werden. 
() Ausgenommen sind kleine Hunde, welche auf dem Schooße getragen 
werden, sofern gegen deren Mitnahme von den Mitreisenden derselben Abtheilung 
Einspruch nicht erhoben wird. Die Mitnahme von größeren Hunden, insbesondere 
Jagdhunden, in die dritte Wagenklasse darf ausnahmsweise gestattet werden, 
wenn die Beförderung der Hunde mit den begleitenden Personen in abgesonderten 
Abtheilungen erfolgt. Die Verpflichtung zur Zahlung der tarifmäßigen Gebühr 
für Beförderung von Hunden wird hierdurch nicht berührt. 
(s) Die Beförderung anderer von Reisenden mitgenommener Hunde erfolgt 
in abgesonderten Behältnissen. Soweit solche in den Personenzügen nicht vor- 
handen oder bereits besetzt sind, kann die Mitnahme nicht verlangt werden. Bei 
Aufgabe des Hundes muß ein Beförderungsschein (Hundekarte) gelöst werden. 
Gegen Rückgabe dieses Scheins wird der Hund nach beendeter Fahrt verabfolgt. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde, welche nach Ankunft auf der Be- 
stimmungsstation nicht sofort abgeholt werden, zu verwahren. 
()Wegen sonstiger Beförderung von Hunden siehe §. 30 Absatz 3 und 
S#. 44 ff. 
9. 28. 
Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen. 
)Kleine, leicht tragbare Gegenstände können, sofern sie die Mitreisenden 
nicht durch ihren Geruch oder auf andere Weise belästigen und nicht Zoll-, Steuer- 
oder Polizeivorschriften entgegenstehen, in den Personenwagen mitgeführt werden.
	        
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