Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, 
wird die Beförderung nicht übernommen. 
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die 
Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. 
Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren. 
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenstünden ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
6. Bei der Ver- und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit 
Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter 
oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Be- 
hältern angebrachten Handhaben getragen werden. 
7 Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu 
lagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht 
über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben 
einander erfolgen. 
S. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund 
gedruckten Aufschrift Feuergefährlich zu versehen. Körbe 
und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausser- 
dem noch die Aufschrift: „Muss getragen werdent zu er- 
halten. An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift 
„Vorsichtig rangiren" anzubringen. 
9. Außerdem finden die Bestimmungen unter Nr. XV., 5 Anwendung. 
XXIII. 
Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechen- 
den Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, findet nur in offenen 
Wagen statt. 
(2) Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen 
Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Der- 
artige Gefässe sind stets als solche zu deklariren. 
(s) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
XXIV. 
Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure 
(Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), ro- 
thes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) etc. wer- 
den nur dann zum Transporte angenommen, wenn 
. auf jedem Versandstück in leserlichen Buchstaben mit schwar- 
zer Oelfarbe die Worte „Arsenik (Gift) angebracht sind, und 
2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist: 
entweder 
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der 
Fässer mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen
	        
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