Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Reichs-Gesetzblatt. 
10. 
Inhalt: Gesetz wegen Ergänzung des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundes- 
beamten. S. 131. — Gesetz,, betreffend die Abänderung des §. 69 des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich. S. 133. — Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu der Vereinbarung 
erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einer- 
seits und Oesterreichs und Ungarns andererseits. S. 134. — Bekanntmachung, betreffend die An- 
wendung der vertragsmäßig bestehenden Zollsätze auf rumänische Erzeugnisse. S. 135. — Bekannt- 
machung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen 
auf die spanischen Boden- und Industrie- Erzeugnisse. S. 136. — Bekanntmachung, betreffend 
den Beitritt Montenegros zu der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen 
Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. S. 136. 
  
  
  
(Nr. 2081.) Gesetz wegen Ergänzung des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen 
der Bundesbeamten. Vom 22. März 1893. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Amtskautionen im Sinne des Gesetzes vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 161) können durch Bestellung eines Faustpfandrechts an einer in einem Schuld- 
buche des Reichs oder eines Bundesstaates eingetragenen Forderung geleistet werden. 
Die Bestellung erfolgt durch Eintragung eines der Bestimmung im §. 10 
des bezeichneten Gesetzes entsprechenden Vermerks im Schuldbuche. 
Das Recht zum Empfange der Zinsen der eingetragenen Forderung wird 
durch die Kautionsbestellung nicht berührt. 
§. 2. 
Ist das Faustpfandrecht bestellt, so ist die Geltendmachung früher bezüglich 
der Forderung begründeter, im Schuldbuche nicht vermerkter Rechte, welche der 
dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzten Dienstbehörde unbekannt waren, ihr 
gegenüber ausgeschlossen. 
Reichs= Gesetzbl. 1893. 23 
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1893. 
  
 
	        
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