Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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2. die Aufforderung, die Landansprüche binnen einer auf mindestens drei 
Monate zu bestimmenden Frist bei der Gerichtsbehörde erster Instanz 
des Schutzgebietes anzumelden; 
3. die Ankündigung, daß die Versäumung der Anmeldung von Land- 
ansprüchen den Verlust derselben zur Folge hat; 
4. die Hinweisung darauf, daß Anmeldende, welche nicht in dem Schutz- 
gebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für das Verfahren einen 
im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter zu bestellen und 
der Gerichtsbehörde namhaft zu machen haben; 
5. die Bezeichnung des Antragstellers, falls das Aufgebot auf Antrag 
stattfindet. 
K. 4. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt in der für die Ver- 
ordnungen des Kaiserlichen Kommissars hergebrachten Weise, sowie durch Ein- 
rückung in den Deutschen Reichs-Anzeiger und in drei durch den Kaiserlichen 
Kommissar zu bestimmende südafrikanische Zeitungen. Die Einrückung in jedes 
der vorbezeichneten Blätter hat dreimal in Zwischenräumen von je einer Woche 
zu geschehen. 
Der Lauf der Anmeldefrist beginnt mit dem Tage nach der letzten Ein- 
rückung. Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Ein- 
fluß, wenn die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind. 
  
g. 5. 
Die Anmeldung muß den Gegenstand und den Grund der geltend ge— 
machten Landansprüche enthalten. Derselben sollen die urkundlichen Beweisstücke 
oder eine Abschrift derselben beigefügt werden. 
Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt 
haben, müssen für das Verfahren einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden 
Vertreter bestellen und denselben in der Anmeldung namhaft machen. Das 
Gleiche gilt für Gesellschaften, die im Schutzgebiet nicht ihren Sitz haben. 
Die Anmeldungen sind bei der Gerichtsbehörde zur Einsicht der Betheiligten 
auszulegen. 
g. 6. 
Die Unterlassung der Anmeldung hat den Verlust der Landansprüche zur 
Folge. Der Ausschluß nicht angemeldeter Landansprüche wird nach Ablauf der 
Anmeldefrist durch den Kaiserlichen Kommissar verfügt und öffentlich bekannt 
gemacht. 
Anmeldungen, welche nach Ablauf der Anmeldefrist, aber vor der Verfügung 
des Ausschlusses eingehen, sind zu berücksichtigen.
	        
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