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· — S. 7.
Zur Prüfung der angemeldeten Landansprüche bestimmt die Gerichtsbehörde
einen Termin, zu welchem die Anmeldenden, sowie gegebenenfalls der Antragsteller
und die sonst bekannten Berechtigten (§. 2 Absatz 2) zu laden sind.
Die Ladung der bezeichneten Personen findet nicht statt, soweit dieselben
weder im Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, noch einen daselbst
sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellt und der Gerichtsbehörde namhaft
gemacht haben.
Diejenigen, welche Landansprüche angemeldet haben, sind verpflichtet, zur
Deckung der durch die Beweiserhebung über ihre Ansprüche entstehenden baaren
Auslagen einen von der Gerichtsbehörde festzusetzenden Kostenvorschuß einzuzahlen.
G. 8.
In dem Prüfungstermine werden die angemeldeten Landansprüche mit den
Betheiligten erörtert.
Sind Betheiligte im Termine nicht erschienen, so kann die Gerichtsbehörde
nach ihrem Ermessen in Abwesenheit derselben verhandeln oder einen neuen Termin
anberaumen.
Die Gerichtsbehörde beschließt über die nach Lage der Sache erforderlichen
Beweiserhebungen und ist hierbei an die von den Betheiligten bezeichneten Beweis-
mittel nicht gebunden.
Auf die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen finden die
Vorschriften der Civilprozeßordnung Anwendung.
§. 9.
Nach Schluß der Verhandlungen entscheidet die Gerichtsbehörde über die
Rechtsgültigkeit der angemeldeten Landansprüche.
Die Entscheidung muß mit Gründen versehen sein.
Sie ist den Betheiligten zuzustellen.
§. 10.
Gegen die Entscheidung steht jedem Betheiligten die Beschwerde an die
Gerichtsbehörde zweiter Instanz zu.
Die Beschwerde muß bei dieser Behörde vor Ablauf von sechs Monaten
nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich angemeldet werden.
Zur Verhandlung über die Beschwerde kann ein Termin bestimmt und die
Erhebung weiterer Beweise angeordnet werden.
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Die nach Maßgabe dieser Verordnung stattfindenden Verhandlungen und
Entscheidungen in erster und zweiter Instanz erfolgen ohne Zuziehung von
Beisitzern.