Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

— 145 — 
· — S. 7. 
Zur Prüfung der angemeldeten Landansprüche bestimmt die Gerichtsbehörde 
einen Termin, zu welchem die Anmeldenden, sowie gegebenenfalls der Antragsteller 
und die sonst bekannten Berechtigten (§. 2 Absatz 2) zu laden sind. 
Die Ladung der bezeichneten Personen findet nicht statt, soweit dieselben 
weder im Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, noch einen daselbst 
sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellt und der Gerichtsbehörde namhaft 
gemacht haben. 
Diejenigen, welche Landansprüche angemeldet haben, sind verpflichtet, zur 
Deckung der durch die Beweiserhebung über ihre Ansprüche entstehenden baaren 
Auslagen einen von der Gerichtsbehörde festzusetzenden Kostenvorschuß einzuzahlen. 
G. 8. 
In dem Prüfungstermine werden die angemeldeten Landansprüche mit den 
Betheiligten erörtert. 
Sind Betheiligte im Termine nicht erschienen, so kann die Gerichtsbehörde 
nach ihrem Ermessen in Abwesenheit derselben verhandeln oder einen neuen Termin 
anberaumen. 
Die Gerichtsbehörde beschließt über die nach Lage der Sache erforderlichen 
Beweiserhebungen und ist hierbei an die von den Betheiligten bezeichneten Beweis- 
mittel nicht gebunden. 
Auf die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen finden die 
Vorschriften der Civilprozeßordnung Anwendung. 
§. 9. 
Nach Schluß der Verhandlungen entscheidet die Gerichtsbehörde über die 
Rechtsgültigkeit der angemeldeten Landansprüche. 
Die Entscheidung muß mit Gründen versehen sein. 
Sie ist den Betheiligten zuzustellen. 
§. 10. 
Gegen die Entscheidung steht jedem Betheiligten die Beschwerde an die 
Gerichtsbehörde zweiter Instanz zu. 
Die Beschwerde muß bei dieser Behörde vor Ablauf von sechs Monaten 
nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich angemeldet werden. 
Zur Verhandlung über die Beschwerde kann ein Termin bestimmt und die 
Erhebung weiterer Beweise angeordnet werden. 
- 
Die nach Maßgabe dieser Verordnung stattfindenden Verhandlungen und 
Entscheidungen in erster und zweiter Instanz erfolgen ohne Zuziehung von 
Beisitzern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.