Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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für die übrigen Reichs-Militärkontingente durch die betreffenden Kriegsministerien 
auf die Armeekorps-Bezirke vertheilt, und zwar nach dem Verhältniß der im 
laufenden Jahre in diesen Bezirken vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven 
Dienst tauglichen Militärpflichtigen ausschließlich derjenigen der seemännischen 
Bevölkerung. 
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs für die Marine findet durch das preußische 
Kriegsministerium nach Maßgabe der vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven 
Dienst tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung statt. Beim 
Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen Bevölkerung wird der Bedarf 
durch Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung unter 
Zurechnung zu den für das Landheer aufzubringenden Rekruten gedeckt. 
Vermag ein Armeekorps-Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so 
wird der Ausfall auf die anderen Armeekorps-Bezirke desselben Reichs-Militär- 
kontingents nach Maßgabe der vorhandenen Ueberzähligen vertheilt. 
Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden Armeekorps-Bezirke 
können im Bedarfsfalle im Frieden zur Rekrutengestellung für Armeekorps anderer 
Reichs-Militärkontingente nur in dem Maße herangezogen werden, als Angehörige 
der betreffenden Kontingente bei ihnen in Gemäßheit des §. 12 des Reichs-Militär- 
gestbes vom 2. Mai 1874 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 1880 (Reichs- 
esetzbl. S. 103) zur Aushebung gelangen. Bezüglichen Ausgleich regeln die 
Kriegsministerien unter einander. 
Für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichs- 
heeres ist im Uebrigen das militärische Bedürfniß maßgebend. 
§. 2. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
Zu demselben Zeitpunkte treten der §. 9 des Gesetzes, betreffend die Ver- 
pflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 131 ff.) 
und der 9 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 45 ff.) außer Kraft. 
 
§. 3. 
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze erläßt der Kaiser. 
§. 4. 
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des 
Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) 
unter III §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention 
vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Präkelwitz, den 26. Mai 1893. 
(I. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
  
  
  
  
  
  
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