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Werden in einem Betriebe in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter be-
schäftigt, so sind die in diesem Paragraphen bezeichneten Vorschriften in die nach
§. 134 a der Gewerbeordnung zu erlassende Arbeitsordnung aufzunehmen.
§. 18.
In jedem Arbeitsraum, sowie in dem Ankleide- und dem Speiseraum muß
eine Abschrift oder ein Abdruck der §§. 1 bis 17 dieser Vorschriften und der gemäß
§. 17 vom Arbeitgeber erlassenen Vorschriften an einer in die Augen fallenden
Stelle aushängen.
Der Betriebsunternehmer ist für die Handhabung der im §. 17 Absatz 1
bezeichneten Vorschriften verantwortlich, und verpflichtet, Abeiter welche denselben
widelholt zuwiderhandeln, aus der Arbeit zu entlassen.
§. 19.
Neue Anlagen, in welchen Bleifarben oder Bleizucker hergestellt werden
soll, dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem ihre Errichtung dem zu-
säindigen Aufsichtsbeamten (§. 139b der Gewerbeordnung) angezeigt ist. Der
Letztere hat nach Empfang dieser Anzeige schleunigst durch persönliche Revision
festzustellen, ob die Einrichtumg der Anlage den erlassenen Vorschriften entspricht.
§. 20.
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die §§. 1 bis 19 dieser Vorschriften
kann die Polizeibehörde die Einstellung des Betriebes bis zur Herstellung des
vorschriftsmäßigen Zustandes anordnen.
§. 21.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündigung
an die Stelle der durch die Bekanmmachung des Reichskanzlers vom 12. April
1886 Reichs-Gesetzbl. S. 69) verkündeten Vorschriften.
Berlin, den 8. Juli 1893.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.