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(Nr. 2116.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung
von Cigarren bestimmten Anlagen. Vom 8. Juli 1893.
Auf Grund des §. 120e und des §. 139a der Gewerbeordnung hat der
Bundesrath folgende Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der zur
Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen erlassen:
§. 1.
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Anlagen, in
welchen zur Herstellung von Cigarren erforderliche Verrichtungen vorgenommen
werden, sofern in den Anlagen Personen beschäftigt werden, welche nicht zu den
Familiengliedern des Unternehmers gehören.
§. 2.
Das Abrippen des Tabacks, die Anfertigung und das Sortiren der Cigarren
darf in Räumen, deren Fußboden 0,8 Meter unter dem Straßenniveau liegt,
überhaupt nicht, und in Räumen, welche unter dem Dache liegen, nur dann
vorgenommen werden, wenn das Dach mit Verschalung versehen ist.
Die Arbeitsräume, in welchen die bezeichneten Verrichtungen vorgenommen
werden, dürfen weder als Wohn-, Schlaf-, Koch- oder Vorrathsräume noch
als Lager- oder Trockenräume benutzt werden. Die Zugänge zu benachbarten
Räumen dieser Art müssen mit verschließbaren Thüren versehen sein, welche
während der Arbeitszeit geschlossen sein müssen. ·
§.3.
Die Arbeitsräume (§.2 ) müssen mindestens drei Meter hoch und mit
Fenstern versehen sein, welche nach Zahl und Größe ausreichen, um für alle
Arbeitsstellen hinreichendes Licht zu gewähren. Die Fenster müssen so eingerichtet
sein, daß sie wenigstens für die Hälfte ihres Flächenraumes geöffnet werden können.
§. 4.
Die Arbeitsräume müssen mit einem festen und dichten Fußboden ver-
sehen sein.
§. 5.
Die Zahl der in jedem Arbeitsraum beschäftigten Personen muß so bemessen
sein, daß auf jede derselben mindestens sieben Kubikmeter Luftraum entfallen.
§. 6.
In den Arbeitsräumen dürfen Vorräthe von Taback und Halbfabrikaten
nur in der für eine Tagesarbeit erforderlichen Menge und nur die im Laufe des
Tages angefertigten Cigarren vorhanden sein. Alles weitere Lagern von Taback