Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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(Nr. 2116.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung 
von Cigarren bestimmten Anlagen. Vom 8. Juli 1893. 
Auf Grund des §. 120e und des §. 139a der Gewerbeordnung hat der 
Bundesrath folgende Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der zur 
Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen erlassen: 
§. 1. 
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Anlagen, in 
welchen zur Herstellung von Cigarren erforderliche Verrichtungen vorgenommen 
werden, sofern in den Anlagen Personen beschäftigt werden, welche nicht zu den 
Familiengliedern des Unternehmers gehören. 
§. 2. 
Das Abrippen des Tabacks, die Anfertigung und das Sortiren der Cigarren 
darf in Räumen, deren Fußboden 0,8 Meter unter dem Straßenniveau liegt, 
überhaupt nicht, und in Räumen, welche unter dem Dache liegen, nur dann 
vorgenommen werden, wenn das Dach mit Verschalung versehen ist. 
Die Arbeitsräume, in welchen die bezeichneten Verrichtungen vorgenommen 
werden, dürfen weder als Wohn-, Schlaf-, Koch- oder Vorrathsräume noch 
als Lager- oder Trockenräume benutzt werden. Die Zugänge zu benachbarten 
Räumen dieser Art müssen mit verschließbaren Thüren versehen sein, welche 
während der Arbeitszeit geschlossen sein müssen. · 
§.3. 
Die Arbeitsräume (§.2 ) müssen mindestens drei Meter hoch und mit 
Fenstern versehen sein, welche nach Zahl und Größe ausreichen, um für alle 
Arbeitsstellen hinreichendes Licht zu gewähren. Die Fenster müssen so eingerichtet 
sein, daß sie wenigstens für die Hälfte ihres Flächenraumes geöffnet werden können. 
§. 4. 
Die Arbeitsräume müssen mit einem festen und dichten Fußboden ver- 
sehen sein. 
§. 5. 
Die Zahl der in jedem Arbeitsraum beschäftigten Personen muß so bemessen 
sein, daß auf jede derselben mindestens sieben Kubikmeter Luftraum entfallen. 
§. 6. 
In den Arbeitsräumen dürfen Vorräthe von Taback und Halbfabrikaten 
nur in der für eine Tagesarbeit erforderlichen Menge und nur die im Laufe des 
Tages angefertigten Cigarren vorhanden sein. Alles weitere Lagern von Taback
	        
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