Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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II.  Mit  Genehmigung  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
den  Orts-Polizeibehörden  des  Großherzogthumes  in  Bezug  auf  oͤffentliche
Tänze  nachstehende  Instruktion  ertheilt:

1)  Zu  Abhaltung  von  Tanzbelustigungen  an  öffentlichen  Orten,  mit  Einschluß
  der  hier  und  da  die  Schenkstätten  vertretenden  Tanzböden  in
Privat-Hausern,  ist  die  Einholung  Ortspolizeilicher  Erlaubniß
erforderlich,  es  mag  die  Theilnahme  an  dergleichen  Belustigungen  auf
eine  im  Voraus  bestimmte,  geschlossene,  Gesellschaft  beschränkt  seyn
oder  nicht.

2)  Diese  Erlaubniß  ist,  soweit  sie  zu  Tänzen  gesucht  wird,  welche  schon
bisher  in  Folge  gewisser  festlicher  Veranlassungen  Statt  zu  finden  pflegten,
  regelmaßig  nicht  zu  versagen,  jedoch  bei  Kirchweihen,  mit  Wegfall
der  so  genannten  Nachkirchweihen,  auf  zwei  Tage  zu  beschraänken.

3)  Außer  den  unter  Ziffer  2  gedachten  Fällen  darf  öffentlicher  Tanz

in  den  Städten  Weimar  und  Eisenach,  sowie  in  den  in  deren  Nähe
gelegenen  Vergnügungsorten  des  städtischen  Publikums
von  vierzehen  Tagen  zu  vierzehen  Tagen,
an  den  übrigen  Orten  des  Großherzogthumes  aber
in  Zwischenrdumen  von  vier  bis  acht  Wochen,
mit  Berücksichtigung  der  Einwohnerzahl,  der  Nahrungs=  und  Gewerbs-Verhältnisse
  der  einzeknen  Orte,  sowie  der  in  Folge  besonderer  festlicher
Veranlassungen  bereits  daselbst  üblichen  Tanzbelustigungen,  polizeilich
gestattet  werden.

4)  Es  ist,  bezüglich  durch  Benehmen  der  betreffenden  Behörden  unter  einander,
  darauf  hinzuwirken,  daß  die  öffentlichen  Tänze,  soweit  es  thunlich,
  nicht  nur  in  den  Bezirken  der  einzelnen  Behörden  selbst,  sondern
auch  in  den  benachbarten  Bezirken  gleichzeitig  abgehalten  werden.

5)  Bei  der  Erlaubnißertheilung  zu  öffentlichen  Tänzen  ist  weiter  Folgendes
zu  beachten:

a)  dieselben  sind  in  der  letzten  Hälfte  der  Fasten  überhaupt  nicht,
in  der  Advents-Zeit  und  in  der  ersten  Hälfte  der  Fasten  aber
regelmaßig  nicht  zu  erlauben;

b)  sie  werden,  sofern  nicht  die  Feier  eines  auf  einen  Wochentag  fallenden
  Festes  in  Frage  ist,  nur  an  Sonntagen  und  zwar  in  dem
einen  wie  in  dem  andern  Falle  nur  in  der  Zeit  von  Nachmittags
vier  Uhr  an  bis  Abends  zwölf  Uhr  gestattet;