Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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die Fußartillerie in ... ... 37 Bataillone, 
die Pioniere in. . . . . . . ... 23 Bataillone, 
die Eisenbahntruppen in 7 Bataillone, 
der Train . .. 21 Bataillone 
formirt. 
Artikel II. 
Für die Zeit vom 1. Oktober 1893 bis zum 31. März 1899 treten be- 
züglich der Dienstpflicht folgende Bestimmungen in Kraft: 
§. 1. · 
Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mann- 
schaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen 
Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienst bei den Fahnen 
verpflichtet. 
Im Falle nothwendiger Verstärkungen können auf Anordnung des Kaisers 
die nach der Bestimmung des ersten Absatzes zu entlassenden Mannschaften im 
aktiven Dienst zurückbehalten werden. Eine solche Zurückbehaltung zählt für eine 
Uebung, in sinngemäßer Anwendung des letzten Absatzes des §. 6 des Gesetzes, 
betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867 (Bundes- 
Gesetzbl. 1867 S. 131). 
§. 2. 
Mannschaften, welche nach einer zweijährigen aktiven Dienstzeit entlassen 
worden sind (§. 1), kann im ersten Jahre nach ihrer Entlassung die Erlaubniß 
zur Auswanderung auch in der Zeit, in welcher sie zum aktiven Dienst nicht 
einberufen sind, verweigert werden. 
Die Bestimmung des §. 60 Ziffer 3 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 
1874 Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45; findet auf die nach zweijähriger aktiver Dienst- 
zeit entlassenen Mannschaften keine Anwendung. Auch bedürfen diese Mannschaften 
keiner militärischen Genehmigung zum Wechsel des Aufenthalts. 
§. 3. 
Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie, welche im 
stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr ersten 
Aufgebots nur drei Jahre. - 
§.4. 
Alle diesem Artikel entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die be- 
züglichen Festsetzungen des §. 6 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum 
Kriegsdienst, vom 9. November 1867, und des §. 2 des Artikels II des Gesetzes, 
betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. 
1888 S. 11) treten außer Kraft.
	        
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