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(Nr. 2123.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung
für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 28. Juli 1893.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der
Sitzung vom 22. Juli d. J. folgende Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:
1. Im ersten Satze der Bestimmung unter Nr. XLVIa Ziffer 2 ist das
Wort „geaichten“ durch die Worte "richtig zeigenden“ zu ersetzen.
2. Die Bestimmung unter Nr. XLVII erhält folgende Fassung:
„Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen, starken
Metallgefäßen und auf offenen Wagen befördert. In den Monaten
April bis Oktober einschließlich sind derartige Sendungen von dem
Absender mit Decken zu versehen, falls nicht die Gefäße in Holz-
kisten verpackt sind.“
Vorstehende Aenderungen treten am 15. August d. J. in Kraft.
Berlin, den 28. Juli 1893.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.
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(Nr. 2124.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist eine be-
sondere Beilage, enthaltend
die Bekanntmachung, betreffend die Aichung von chemischen Meß-
geräthen, vom 26. Juli 1893
beigefügt.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs--Gesetzb.. 1893. 49