Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

— 241 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Nr 32. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den zweiten Nachtrag zu der Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und 
Ungarns andererseits. S. 241. 
  
  
  
  
(Nr. 2127.) Bekanntmachung, betreffend den zweiten Nachtrag zu der Vereinbarung er- 
leichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisen- 
bahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits 
rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, 
in Gemäßheit des §. 1 letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum 
internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. Vom 
25. August 1893. 
In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 22. Juli 1893 
gefaßten Beschlusses wird nachstehende zwischen dem Deutschen Reich und Oester- 
reich- Ungarn getroffene Vereinbarung veröffentlicht: 
II. Nachtrag 
zu der 
Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr 
zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und 
Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung 
zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1 letzter Absatz der Aus- 
führungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr. 
  
  
Die zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich und Ungarn zur An- 
lage 1 des internationalen Uebereinkommens getroffenen Vereinbarungen (Reichs- 
Gesetzbl. 1892 S. 1015) werden in nachstehender Weise abgeändert und ergänzt: 
In Nr. IV 
ist nach „Nr. III“ einzuschalten: „Absatz 17. 
——— 51 
Ausgegeben zu Berlin den 5. September 1898.
	        
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