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Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei gedeckte Wagen dürfen zur Be-
förderung nicht verwendet werden.“
In Nr. XV
ist im Eingange nach den Worten: „wegen dieser (vergleiche Nr. XVI) — einzu-
schalten: „sowie Chlorschwefel“ und
in den Ziffern 2 und 4 statt „Mineralsäuren“, beziehungsweise „die
Mineralsäuren“ zu setzen: „diese Stoffe“.
In Nr. XIX,
Absatz 1, sind an Stelle der Worte „(vergleiche Nr. IX)“ zu setzen: (vergleiche
Nr. VIIIa).
In Nr. XXI und XXI
ist in Ziffer 8 statt „Muß getragen werden“ zu setzen: „Mit der Hand zu
tragen“.
In Nr. XXXI
erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
(1) Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide,
Flachs, Hanf, Jute, im rohen Zustande, in Form von Abfällen
vom Verspinnen und Verweben als Lumpen oder Putzlappen; ferner
Seilerwaaren, Treibriemen aus Baumwolle und Hanf,
Weber-, Harnisch- und Geschirrlitzen (wegen gebrauchter Putz-
wolle vergleiche Absatz 3) werden, wenn sie gefettet oder gefirnißt sind,
nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß
befördert.
(2) Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder ge-
firnißt behandelt, wenn nicht das Gegentheil aus dem Frachtbriefe
hervorgeht.
XXXII
erhält folgende Fassung:
Fäulnißfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische
Häute, Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, nicht
gekalktes frisches Leimleder, sowie andere in besonderem
grade übelriechende und ekelerregende Gegenstände, jedoch
mit Ausschluß der unter Nr. LV und LVI aufgeführten,
werden nur unter nachstehenden Bedingungen angenommen und
befördert:
1. Genügend gereinigte und trockene Knochen, abgepreßtes Talg, Hörner
ohne Schlauch, das heißt ohne den Hornfortsatz des Stirnbeines,
in trockenem Zustande, Klauen, das heißt die Hornschuhe der
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