Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei gedeckte Wagen dürfen zur Be- 
förderung nicht verwendet werden.“ 
In Nr. XV 
ist im Eingange nach den Worten: „wegen dieser (vergleiche Nr. XVI) — einzu- 
schalten: „sowie Chlorschwefel“ und 
in den Ziffern 2 und 4 statt „Mineralsäuren“, beziehungsweise „die 
Mineralsäuren“ zu setzen: „diese Stoffe“. 
In Nr. XIX, 
Absatz 1, sind an Stelle der Worte „(vergleiche Nr. IX)“ zu setzen: (vergleiche 
Nr. VIIIa). 
In Nr. XXI und XXI 
ist in Ziffer 8 statt „Muß getragen werden“ zu setzen: „Mit der Hand zu 
tragen“. 
In Nr. XXXI 
erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: 
(1) Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, 
Flachs, Hanf, Jute, im rohen Zustande, in Form von Abfällen 
vom Verspinnen und Verweben als Lumpen oder Putzlappen; ferner 
Seilerwaaren, Treibriemen aus Baumwolle und Hanf, 
Weber-, Harnisch- und Geschirrlitzen (wegen gebrauchter Putz- 
wolle vergleiche Absatz 3) werden, wenn sie gefettet oder gefirnißt sind, 
nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß 
befördert. 
(2) Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder ge- 
firnißt behandelt, wenn nicht das Gegentheil aus dem Frachtbriefe 
hervorgeht. 
  
XXXII 
erhält folgende Fassung: 
Fäulnißfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische 
Häute, Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, nicht 
gekalktes frisches Leimleder, sowie andere in besonderem 
grade übelriechende und ekelerregende Gegenstände, jedoch 
mit Ausschluß der unter Nr. LV und LVI aufgeführten, 
werden nur unter nachstehenden Bedingungen angenommen und 
befördert: 
1. Genügend gereinigte und trockene Knochen, abgepreßtes Talg, Hörner 
ohne Schlauch, das heißt ohne den Hornfortsatz des Stirnbeines, 
in trockenem Zustande, Klauen, das heißt die Hornschuhe der 
51°
	        
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