Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Bändern versehen sind, so fest zu verpacken, daß eine Reibung des 
Inhalts nicht stattfinden kann. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen 
können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten 
Papddeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet 
- Der Verschluß der Behälter darf nicht mittelst eiserner Nägel 
erfolgen. 
(2) Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Pa- 
tronen aus gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind vor 
ihrer Einlage in die Behälter durch eine feste Umhüllung von Papier 
in Packete zu vereinigen. 
Diese Patronen, sowie Schießbaumwolle und andere Nitro- 
cellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in 
dieselben Behälter oder in denselben Wagen verpackt werden. Schieß- 
baumwolle sowie andere Nitrocellulose muß in wasserdichte Behälter 
verpackt sein. 
(3) Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder anderer 
Nitrocellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Brutto- 
gewicht eines Schießbaumwollepatronen enthaltenden Behälters 
35 Kilogramm nicht übersteigen. 
(4) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen 
gedrucktem oder schablonirten Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder „Schieß- 
aumwollepatronen““ u. s. w. versehen sein. 
Zu 5. 
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Spreng- 
zündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektrizität 
oder durch Reibung zur Wirkung gebracht werden. 
a. Sprengkapseln, Sprengzündhütchen. 
1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit 
der Oeffnung nach oben in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht 
mehr als 100 Stück enthalten darf, dergestalt 4 verpacken, daß eine 
Bewegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Er- 
schütterungen ausgeschlossen ist. 
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen den- 
selben ist bei Sendungen nach Deutschland mit trockenem Sägemehl 
oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen. Bei 
Sendungen nach Oesterreich und Ungarn ist der leere Raum in und 
zwischen den einzelnen Kapseln frei zu lassen und der nach dem Ein- 
legen der letzteren leer bleibende Theil des Behälters mittelst Stückchen 
sandfreien trockenen Löschpapiers auszufüllen. 
G) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blech- 
behälter sind mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände 
 
	        
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