Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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In Serbien werden bei der Verzollung die nachstehenden Normen be— 
obachtet werden: 
1. 
Unwesentliche Nebenbestandtheile, welche blos zur Befestigung und Ver- 
bindung der einzelnen Bestandtheile von Waaren dienen, z. B. Nägel, Nieten, 
Schrauben, Hafteln, Schließen, Klammern, Haken, Reife, Beschläge, Gewinde, 
Riegel, Schlösser (mit Schlüsseln), Bänder, Fäden, Schnüre, Riemen, Stricke, 
dann unwesentliche Verzierungen, innere Ausfütterungen oder Bodenbeläge sind 
bei der zollamtlichen Behandlung unbeachtet zu lassen, daher die bezüglichen 
Waaren, ungeachtet des Vorhandenseins dieser Nebendinge, als Waaren jener 
Tarifpost zu erklären und zu verzollen sind, welcher sie nach ihren anderen Be- 
standtheilen angehören. 
2. 
Unter gemeinen oder gewöhnlichen Materialien im Sinne des Tarifes B 
werden alle Materialien verstanden, mit Ausnahme der folgenden: Edle Metalle, 
echt vergoldete und echt versilberte unedle Metalle, Edel- und Halbedelsteine, 
echte Perlen, echte Korallen, echtes Schildpatt, echtes Elfenbein, echtes Perl- 
mutter, Meerschaum, Bernstein und Bernsteinimitationen mit Ausnahme jener 
aus Glas, Seidenwaaren. 
3. 
Einfache Nähte und Säume bei Decken, Teppichen, Vorhängen, Tüchern 
und anderen abgepaßten Waaren bleiben bei der Tarifirung von Geweben und 
anderen Zeugstoffen außer Betracht. 
4. 
Etuis und andere innere Umschließungen, soweit dieselben nicht nach den 
Bestimmungen über die Tara zollfrei zu behandeln sind, werden getrennt je nach 
ihrer sonstigen Beschaffenheit behandelt. 
5. 
Ad Tarif--Nr. 9a 2. Die ihrer Qualität nach den einvernehmlich fest- 
gestellten Mustertypen entsprechenden groben Tuche werden ohne Rücksicht auf 
deren in Serbien übliche Handelsbenennung zum Zollsatze von 25 Dinars der 
Tarif-Nr. 9 a 2 verzollt werden. 
  
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Ad Tarif-Nr. 25 a. Unter künstlichen Basaltsteinen sind die aus gemeinem 
Steinzeug hergestellten Pflasterplatten (Klinker) inbegriffen. 
7. 
Ad Tarif-Nr. 306 1. Zum Hollsatze von 4/60 Dinars gehören alle 
Nägel ohne Unterschied der Herstellung (ob mit der Hand oder Maschine), der 
Bearbeitung (schwarz, blank, blau angelaufen 2c.) und der Verwendung; es fallen 
daher insbesonders auch Hufnägel unter diesen Zollsatz.
	        
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