Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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 Die Bestimmungen der Artikel VI und VII haben keine Anwendung 
zu : 
a) auf die Begünstigungen, welche anderen unmittelbar angrenzenden 
Staaten zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs, das heißt für 
einen zehn Kilometer Breite nicht übersteigende Grenzzone, gewährt 
werden; 
b) auf die einem der beiden vertragschließenden Theile durch die Bestim- 
mungen einer schon abgeschlossenen oder etwa künftighin abzuschließenden 
Zolleinigung auferlegten Verbindlichkeiten. 
Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation durch 
die bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifikationen des Vertrages, auf 
welchen es sich bezieht, als gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in Wien 
in doppelter Ausfertigung am 21./9. August 1892 verfaßt. 
##. S) H. VI.. P. Reuß. # S.) G. S. Simies. 
  
  
Erklärung. 
In Abänderung der Bestimmung im Artikel XI des am 21./9. August 1892 
zu Wien unterzeichneten Handels= und Zollvertrages zwischen dem Deutschen 
Reich und Serbien haben die Unterzeichneten im Namen ihrer Regierungen 
Folgendes vereinbart: . · 
Die Festsetzung des Termins für das Inkrafttreten des Handels- und 
Zollvertrages vom 21./9. August 1892 wird der Vereinbarung der beiderseitigen 
Regierungen vorbehalten. 
Gegenwärtige Erklärung soll zugleich mit dem Vertrage vom 21./9. August 
1892 ratifizirt werden. 
Geschehen zu Berlin, den 24. Juni 1893. 
Freiherr von Rotenhan. Ivan Paplovitch. 
  
Der vorstehende Vertrag ist nebst der dazu gehörigen Erklärung ratifizirt 
worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden, 
wobei gleichzeitig der 1. Januar 1894 als Termin für das Inkrafttreten des 
Vertrages vereinbart worden ist. 
 
	        
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