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Die Bestimmungen der Artikel VI und VII haben keine Anwendung
zu :
a) auf die Begünstigungen, welche anderen unmittelbar angrenzenden
Staaten zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs, das heißt für
einen zehn Kilometer Breite nicht übersteigende Grenzzone, gewährt
werden;
b) auf die einem der beiden vertragschließenden Theile durch die Bestim-
mungen einer schon abgeschlossenen oder etwa künftighin abzuschließenden
Zolleinigung auferlegten Verbindlichkeiten.
Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation durch
die bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifikationen des Vertrages, auf
welchen es sich bezieht, als gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in Wien
in doppelter Ausfertigung am 21./9. August 1892 verfaßt.
##. S) H. VI.. P. Reuß. # S.) G. S. Simies.
Erklärung.
In Abänderung der Bestimmung im Artikel XI des am 21./9. August 1892
zu Wien unterzeichneten Handels= und Zollvertrages zwischen dem Deutschen
Reich und Serbien haben die Unterzeichneten im Namen ihrer Regierungen
Folgendes vereinbart: . ·
Die Festsetzung des Termins für das Inkrafttreten des Handels- und
Zollvertrages vom 21./9. August 1892 wird der Vereinbarung der beiderseitigen
Regierungen vorbehalten.
Gegenwärtige Erklärung soll zugleich mit dem Vertrage vom 21./9. August
1892 ratifizirt werden.
Geschehen zu Berlin, den 24. Juni 1893.
Freiherr von Rotenhan. Ivan Paplovitch.
Der vorstehende Vertrag ist nebst der dazu gehörigen Erklärung ratifizirt
worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden,
wobei gleichzeitig der 1. Januar 1894 als Termin für das Inkrafttreten des
Vertrages vereinbart worden ist.