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(Nr. 2138.) Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Serbien, betreffend den gegen-
"" seitigen Muster- und Markenschutz. Vom 21./9. August 1892.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, und die Regentschaft des Königreichs Serbien, im Namen
Seiner Majestät des Königs von Serbien, von dem Wunsche geleitet, die gegen-
seitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Muster-- und Markenschutzes neu zu
regeln, haben zu diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevoll-
mächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, Seine
Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII., Reuß, außerordentlichen
und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser
von Oesterreich, König von Böhmen 2c., und Apostolischen König
von Ungarn,
die Regentschaft des Königreichs Serbien:
G. S. Simics, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister Serbiens bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich,
König von Böhmen 2c., und Apostolischen König von Ungarn,
welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, das nachstehende Ueberein-
kommen vereinbart und abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile sollen in dem
Gebiete des anderen in Bezug auf den Schutz von Mustern und Modellen, von
Handels= und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dieselben Rechte wie die
eigenen Angehörigen genießen.
Artikel 2.
Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichgestellt andere
Personen, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile ihren
Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung haben.
Artikel 3.
Wird ein Muster oder Modell, eine Fabrik= oder Handelsmarke in dem
Gebiete des einen der vertragschließenden Theile behufs Erlangung des Schutzes
angemeldet, und binnen einer Frist von drei Monaten die Anmeldung auch in
dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles bewirkt, so soll
a) diese spätere Anmeldung allen Anmeldungen vorgehen, welche in dem
Gebiete des anderen Theiles nach dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung
eingereicht worden sind;
Reichs-Gesetzbl. 1893. 66