Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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(Nr. 2138.) Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Serbien, betreffend den gegen- 
"" seitigen Muster- und Markenschutz. Vom 21./9. August 1892. 
Seine  Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und die Regentschaft des Königreichs Serbien, im Namen 
Seiner Majestät des Königs von Serbien, von dem Wunsche geleitet, die gegen- 
seitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Muster-- und Markenschutzes neu zu 
regeln, haben zu diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, Seine 
Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII., Reuß, außerordentlichen 
und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser 
von Oesterreich, König von Böhmen 2c., und Apostolischen König 
von Ungarn, 
die Regentschaft des Königreichs Serbien: 
G. S. Simics, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister Serbiens bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, 
König von Böhmen 2c., und Apostolischen König von Ungarn, 
welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, das nachstehende Ueberein- 
kommen vereinbart und abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile sollen in dem 
Gebiete des anderen in Bezug auf den Schutz von Mustern und Modellen, von 
Handels= und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dieselben Rechte wie die 
eigenen Angehörigen genießen. 
Artikel 2. 
Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichgestellt andere 
Personen, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile ihren 
Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung haben. 
Artikel 3. 
Wird ein Muster oder Modell, eine Fabrik= oder Handelsmarke in dem 
Gebiete des einen der vertragschließenden Theile behufs Erlangung des Schutzes 
angemeldet, und binnen einer Frist von drei Monaten die Anmeldung auch in 
dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles bewirkt, so soll 
a) diese spätere Anmeldung allen Anmeldungen vorgehen, welche in dem 
Gebiete des anderen Theiles nach dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung 
eingereicht worden sind; 
Reichs-Gesetzbl. 1893. 66
	        
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