Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

XV  Wechsel,  welche  bei  der  ersten  Vorzeigung  mit  einem  schriftlichen  Accepte  nicht
versehen  worden  sind,  werden  nach  sieben  Tagen  nochmals  vorgezeigt,  falls  Frist  verlangt
worden  ist  und  der  Auftraggeber  nicht  durch  einen  Vermerk  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars
  ein  anderes  Verfahren  (XVIII)  vorgeschrieben  hat.  Für  die  Berechnung  der
siebentägigen  Lagerfrist  gelten  die  Bestimmungen  unter  IX.

XVI  An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  werden  Postaufträge  nicht  vorgezeigt.

XVI  Hat  der  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  nicht  anders
bestimmt  (NXVIII),  so  ist  der  Postauftrag  nebst  Anlagen  an  ihn  zurückzusenden,  sobald  feststeht,
  daß  die  Person,  die  Zahlung  leisten  oder  das  Accept  ertheilen  soll  (IV),  nicht  zu
ermitteln  ist,  oder  sobald  die  Zahlung  und  bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  die  Annahmeerklärung
  verweigert  oder  eine  die  Verweigerung  der  Annahme  auedrückende  oder  ihr
gleich  zu  achtende  Erklärung  auf  dem  Wechsel  niedergeschrieben  worden  ist.

XV#ll  Postaufträge,  auf  denen  für  den  Fall  der  Nichteinlösung  oder  der  verweigerten
Annahme  die  sofortige  Rücksendung  oder  die  Weitersendung  an  eine  andere  Person  verlangt
ist,  werden  sofort  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen
  Versuche  der  Vorzeigung  mittelst  Einschreibbriefo  zurück=  oder  weitergesendet.  Postaufträge
  mit  dem  Vermerke  „Sofort  zum  Protest“  werden  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung
  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung  bis  zum  Schlusse
der  Schalterdienststunden  an  dem  betreffenden  Tage  bei  der  Postanstalt  zur  Einlösung  oder
Ertheilung  der  Annahmeerklärung  bereit  gehalten.  Ist  jedoch  am  Tage  der  Vorzeigung  der
auf  dem  Postanftragsformular  angegebene  Tag  (I7V)  bereits  verstrichen,  so  hat  die  Rückoder
  Weitersendung  ohne  Verzug  zu  erfolgen.  Mit  der  Weitergabe  des  Postauftrags  und
dessen  Anlagen  an  den  Gerichtsvollzieher,  Notar  2c.  oder  bei  Postaufträgen  mit  dem  Vermerke
  „Sofort  an  N.  in  N.“  mit  der  Weitergabe  an  den  zweiten  Empfänger  ist  die  Obliegenheit
  der  Postverwaltung  erfüllt.  Die  Protestkosten  hat  der  Auftraggeber  unmittelbar
an  den  Erheber  des  Protestes  zu  entrichten.

XIX  Solange  der  Postauftrag  noch  nicht  eingelöst  oder  nicht  angenommen,  zurückgesendet
  oder  weitergesendet  ist,  kann  der  Absender  unter  Vorlegung  eines  Doppels  des  ausgefüllten
  Postauftragsformnlars  und  unter  den  sonstigen  Bedingungen  des  §  33  den  Postauftrag
  zurückziehen  oder  die  Angaben  im  Postauftragsformular  ändern  lassen.  Nachträgliche
Aenderungen  hinsichtlich  der  Anlagen  sind  nicht  zulässig.

XX  Die  Postverwaltung  haftet  für  eine  Postauftragssendung  wie  für  einen  eingeschriebenen
  Brief  und  für  den  eingezogenen  Betrag  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten
  Beträge.  Eine  weitergehende  Gewähr,  insbesondere  für  rechtzeitige  Vorzeigung  oder
für  rechtzeitige  Rück-  oder  Weitersendung  des  Postauftrags,  wird  nicht  geleistet;  auch  übernehmen
  die  Postanstalten  keinerlei  Verpflichtung  zur  Erfüllung  der  besonderen  Vorschriften
des  Wechselrechts.