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Reichs-Gesetzblatt
Nr. 2.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Gewährung von Unterstützungen an Invalide aus den Kriegen vor 1870 und
an deren Hinterbliebene. S. 107.
(Nr. 2140.) Gesetz, betreffend die Gewährung von Unterstützungen an Invalide aus den
Kriegen vor 1870 und an deren Hinterbliebene. Vom 14. Januar 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Denjenigen Personen des Soldatenstandes und Beamten des Heeres und
der Marine, welche in Folge ihrer Theilnahme an den von deutschen Staaten
vor 1870 geführten Kriegen invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militär-
dienstes beziehungsweise zur Erfüllung ihrer Amtspflichten unfähig geworden,
sind zu den zuständigen Gebührnissen fortlaufende Zuschüsse behufs Erreichung
derjenigen Beträge zu gewähren, welche ihnen nach dem Gesetze vom 27. Juni 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 275) beziehungsweise nach dem Gesetze vom 31. März 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 61) nebst Abänderungen und Ergänzungen zustehen würden.
§ 2.
Die Zuschüsse (§. 1) stehen den Pensionen gleich, welche das Gesetz vom
27. Juni 1871 beziehungsweise das Gesetz vom 31. März 1873 nebst Ab-
änderungen und Ergänzungen gewährt, und unterliegen denselben gesetzlichen
Bestimmungen.
§. 3.
Den Hinterbliebenen von Theilnehmern an den im §. 1 gedachten Kriegen
sind, sofern diese letzteren Personen im Kriege oder in Folge von Kriegs-
verwundungen verstorben sind, fortlaufende Unterstützungen oder Zuschüsse zu den
gesetzlichen Bewilligungen — in Grenzen der Sätze, welche die im §. 1 an—
geführten gesetzlichen Bestimmungen vorsehen — zu gewähren. Den Hinter-
bliebenen von Theilnehmern an den im §. 1 gedachten Kriegen, welche an den
ihre Invalidität bedingenden Leiden verstorben sind, können solche Unterstützungen
zugewendet werden.
Reichs-Gesetzbl. 1894. 15
Ausgegeben zu Berlin den 19. Januar 1894.