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Reichs-Gesetzblatt.
7.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Ausführung des internationalen Vertrages vom 16. November 1887 - 14.Februar 1893 zur Unterdrückung
des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See. S. 151. — Bekanntmachung,
betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Noten-
umlaufs. S. 152.
(Nr. 2146.) Gesetz, betreffend die Ausführung des internationalen Vertrages vom 16. November 1887 - 14. Februar 1893
zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf
hoher See. Vom 4. März 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des internationalen Vertrages
vom 16. November 1887 - 14. Februar 1893 .
zur Unterdrückung des Branntwein-
handels unter den Nordseefischern auf hoher See werden, sofern nicht nach all-
gemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu
sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 2.
Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des internationalen Vertrages vom
16. November 1887 bis 14. Februar 1893 und des §. 1 dieses Gesetzes finden, ohne Rücksicht auf die
Nationalität des Schiffes oder Fahrzeugs, auch innerhalb der zur Nordsee ge—
hörigen deutschen Küstengewässer Anwendung.
Reichs-Gesetzbl. 1894. 24
Ausgegeben zu Berlin den 7. März 1894.