— 1794 —
ligten vom Direktor danach Anweisung zu ertheilen und die Befolgung nöthigenfalls
im Wege der administrativen Exekution von ihm zu erzwingen.
g. 23.
Zur speziellen Beaufsichtigung der Anlagen und zur Ausfuͤhrung der die
Unterhaltung der Sozietätsanlagen betreffenden Arbeiten hat der Direktor auf
Beschluß des Vorstandes die sbderlichen Unterbeamten anzustellen und eidlich
zu verpflichten. Der Direktor kann gegen diese Unterbeamten Disziplinarstrafen
bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, nöthigenfalls ihnen auch
die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen.
C. 24.
Der Direktor ist befugt, wegen der die Anlagen betreffenden polizeilichen
Uebertretungen die Strafe bis zu fünf Thalern VGeldbgze oder drei Tagen Gefängniß
vorläufig festzusetzen, nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852. Die vom
ern allein, nicht vom Polizeirichter festgesetzten Geldstrafen fließen zur Sozieätskasse.
iiei
Auf Beschluß des Vorstandes sind die Anlagen des Verbandes rücksichtlich
ihrer normalmäßigen Beschaffenheit durch einen qualifizirten Bausachverständigen,
so oft es erforderlich ist, zu revidiren.
Bei neuen Anlagen und größeren Unterhaltungsarbeiten hat der Direktor
durch einen solchen Sachverständigen den Anschlag vorher fertigen und die Ausführung
inspiziren und abnehmen zu lassen.
G. 26.
Zur Führung der Kassengeschäfte engagirt der Vorstand einen Rendanten,
welcher durch Handschlag an Eidesstatt vom Vorsitzenden in einer Versammlung
des Vorstandes verpflichtet wird.
Der Rendant hat nach den Anweisungen des Vorsitzenden die Einnahmen
und Ausgaben zu bewirken und den Etat aufzuselln. Die Jahresrechnung pro
Kalenderjahr ist bis zum 1. März dem Vorsizenden zu übergeben, welcher dieselbe
durch einen Rechnungsverständigen und außerdem selbst und ducch ein vom Vorstande
alljährlich hierfür zu bezeichnendes Mitglied der Vorprüfung unterwirft.
Vierzehn Tage vor der ordentlichen Jahresversammlung des Vorstandes sind
Etat und Snhresrechmmng im Büreau des Direktors zur Einsicht jedes Mitgliedes
des Verbandes offen zu legen.
6. 27.
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes bekleiden Ehrenposten.
Dem Direktor ist eine Entschädigung für Büreauaufwand zu gewähren, welche
die Regierung auf Anhören des Vorstandes festsetzt.
Här- die Schauen erhält der Direktor und jedes theilnehmende Vorstandsmitglied
eine Fuhrkostenentschädigung von zwei Thalern pro Tag und Peson,