Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1794  —

ligten  vom  Direktor  danach  Anweisung  zu  ertheilen  und  die  Befolgung  nöthigenfalls
  im  Wege  der  administrativen  Exekution  von  ihm  zu  erzwingen.

g.  23.

Zur  speziellen  Beaufsichtigung  der  Anlagen  und  zur  Ausfuͤhrung  der  die
Unterhaltung  der  Sozietätsanlagen  betreffenden  Arbeiten  hat  der  Direktor  auf
Beschluß  des  Vorstandes  die  sbderlichen  Unterbeamten  anzustellen  und  eidlich
zu  verpflichten.  Der  Direktor  kann  gegen  diese  Unterbeamten  Disziplinarstrafen
bis  zur  Höhe  von  drei  Thalern  Geldbuße  verfügen,  nöthigenfalls  ihnen  auch
die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorläufig  untersagen.

C.  24.

Der  Direktor  ist  befugt,  wegen  der  die  Anlagen  betreffenden  polizeilichen
Uebertretungen  die  Strafe  bis  zu  fünf  Thalern  VGeldbgze  oder  drei  Tagen  Gefängniß
  vorläufig  festzusetzen,  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852.  Die  vom
ern  allein,  nicht  vom  Polizeirichter  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur  Sozieätskasse.


iiei

Auf  Beschluß  des  Vorstandes  sind  die  Anlagen  des  Verbandes  rücksichtlich
ihrer  normalmäßigen  Beschaffenheit  durch  einen  qualifizirten  Bausachverständigen,
so  oft  es  erforderlich  ist,  zu  revidiren.

Bei  neuen  Anlagen  und  größeren  Unterhaltungsarbeiten  hat  der  Direktor
durch  einen  solchen  Sachverständigen  den  Anschlag  vorher  fertigen  und  die  Ausführung
  inspiziren  und  abnehmen  zu  lassen.

G.  26.

Zur  Führung  der  Kassengeschäfte  engagirt  der  Vorstand  einen  Rendanten,
welcher  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  vom  Vorsitzenden  in  einer  Versammlung
des  Vorstandes  verpflichtet  wird.

Der  Rendant  hat  nach  den  Anweisungen  des  Vorsitzenden  die  Einnahmen
und  Ausgaben  zu  bewirken  und  den  Etat  aufzuselln.  Die  Jahresrechnung  pro
Kalenderjahr  ist  bis  zum  1.  März  dem  Vorsizenden  zu  übergeben,  welcher  dieselbe
durch  einen  Rechnungsverständigen  und  außerdem  selbst  und  ducch  ein  vom  Vorstande
  alljährlich  hierfür  zu  bezeichnendes  Mitglied  der  Vorprüfung  unterwirft.
Vierzehn  Tage  vor  der  ordentlichen  Jahresversammlung  des  Vorstandes  sind
Etat  und  Snhresrechmmng  im  Büreau  des  Direktors  zur  Einsicht  jedes  Mitgliedes
des  Verbandes  offen  zu  legen.

6.  27.

Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  des  Vorstandes  bekleiden  Ehrenposten.
Dem  Direktor  ist  eine  Entschädigung  für  Büreauaufwand  zu  gewähren,  welche
die  Regierung  auf  Anhören  des  Vorstandes  festsetzt.

Här-  die  Schauen  erhält  der  Direktor  und  jedes  theilnehmende  Vorstandsmitglied
  eine  Fuhrkostenentschädigung  von  zwei  Thalern  pro  Tag  und  Peson,