Artikel
des russischen
Zolltarifs
vom
11. Juni 1891.
— 193 —
Bezeichnung der Waaren.
Einheit.
Zollsatz
in
Rubeln Kopeken
Gold.
(aus 171.) Gold vom Stück und außerdem von
jedem . . ..
Anmerkung 1. Wand-, Kamin-, Reise-
und Tischuhren, deren Werke sich vom Gehäuse
ohne Hülfe eines Instrumentes nicht trennen
lassen, werden nach dem Material des Gehäuses
verzollt) daneben wird eine Zollgebühr von
1 Rubel 50 Kop. Gold vom Stück für das
Werk erhoben.
Anmerkung 3. Uhrwerke nach amerika-
nischer Art, das heißt solche, deren Gestelle
und Räder gestanzt, selbst gebeizt und lackirt,
aber nicht polirt, und deren Hohltriebe nicht
geschnitten sind, zahlen 60 Kop. Gold für
das Stück; ein Gewichtszoll wird nicht erhoben.
Wenn sich bei Uhren mit Werken dieser Art
das Werk vom Gehäuse ohne Hülfe eines
Instrumentes nicht trennen läßt, so wird ein
Gewichtszoll nach dem Material des Gehäuses
erhoben, daneben eine Zollgebühr von 60 Kop.
Gold vom Stück für daß Werk.
6. Uhrwerktheile jeder Art, nicht zusammengesetzt
1. Flügel; nicht transportable Orgeln jeder Art
2. Pianinos.
4. Nicht besonders genannte musikalische Instru-
mente aller Art; Zubehörtheile musikalischer
Instrumente, die gesondert eingeführt werden,
als: Bogen-, Darm= und Seidensaiten
(metallene Saiten werden nach Artikel 155
verzollt), Klaviaturen, Hämmerchen (Stifte
für Fortepianos werden nach Artikel 156
Absatz 3 verzollt), Metronome, Stimmgabeln,
Krone und dergleihen . ..
Pfund
Pfund
Stück
Stück
Pfund
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Reichs-Gesetzbl. 1894 —