Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

Artikel 
des russischen 
Zolltarifs 
vom 
11. Juni 1891. 
— 193 — 
Bezeichnung der Waaren. 
Einheit. 
Zollsatz 
in 
Rubeln Kopeken 
Gold. 
  
  
  
 
  
 
(aus 171.)  Gold vom Stück und außerdem von 
jedem . . .. 
Anmerkung 1. Wand-, Kamin-, Reise- 
und Tischuhren, deren Werke sich vom Gehäuse 
ohne Hülfe eines Instrumentes nicht trennen 
lassen, werden nach dem Material des Gehäuses 
verzollt) daneben wird eine Zollgebühr von 
1 Rubel 50 Kop. Gold vom Stück für das 
Werk erhoben. 
Anmerkung 3. Uhrwerke nach amerika- 
nischer Art, das heißt solche, deren Gestelle 
und Räder gestanzt, selbst gebeizt und lackirt, 
aber nicht polirt, und deren Hohltriebe nicht 
geschnitten sind, zahlen 60 Kop. Gold für 
das Stück; ein Gewichtszoll wird nicht erhoben. 
Wenn sich bei Uhren mit Werken dieser Art 
das Werk vom Gehäuse ohne Hülfe eines 
Instrumentes nicht trennen läßt, so wird ein 
Gewichtszoll nach dem Material des Gehäuses 
erhoben, daneben eine Zollgebühr von 60 Kop. 
Gold vom Stück für daß Werk. 
6. Uhrwerktheile jeder Art, nicht zusammengesetzt 
1. Flügel; nicht transportable Orgeln jeder Art 
2. Pianinos. 
4. Nicht besonders genannte musikalische Instru- 
mente aller Art; Zubehörtheile musikalischer 
Instrumente, die gesondert eingeführt werden, 
als: Bogen-, Darm= und Seidensaiten 
(metallene Saiten werden nach Artikel 155 
verzollt), Klaviaturen, Hämmerchen (Stifte 
für Fortepianos werden nach Artikel 156 
Absatz 3 verzollt), Metronome, Stimmgabeln, 
Krone und dergleihen . .. 
  
Pfund 
Pfund 
Stück 
Stück 
Pfund 
30 
  
Reichs-Gesetzbl.   1894 — 
 
	        
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