Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

  
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Artikel des deutschen Tarifs           Zollsatz 
(nach der vom 1. Februar 1892 ab geltenden Fassung -- - 
vom 1. Februar 1892  Benennung der Waaren. Einheit.  
  in Mark. 
(aus 13.) (aus c) (2.) unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden 
und Reifenstäbe; Naben) Felgen und 
Speichen 100 kg O,30 
oder 
1 Festmeter 1,80 
3. in der Richtung der Längsachse gesägt; 
nicht gehobelte Bretter; gesägte Kant- 
hölzer und andere Säge= und Schnitt- 
waaren: 100 kg                              0,80 
                 oder 
                1 Festmeter                       4,80 
d) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechs- 
ler-, Tischler= und blos gehobelte Holz- 
waaren und Wagnerarbeiten, mit Aus- 
nahme der Möbel von Hartholz und 
der fournirten Möbel; geschälte Korb- 
weiden; grobe Korbflechterwaaren, weder 
gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt noch ge- 
firnißt; Stuhlrohr, gebeiztes oder ge- 
spaltenes 100 kg 3 
Spangeflechte, ungefärbt . .. 100 kg 1 
Hornplatten und rohe blos geschnittene · 
Knochenplatten................... 100 kg 1/50 
e) Holz in geschnittenen Fourniren; unver— 
leimte, ungebeizte Parketbodentheile . . . 100 kg 5 
aus g) feine Korbflechterwaaren                    100 kg 30 
Spangeflechte, gefärbte .. . . . . . ..    . 100 kg 10 
Anmerkungen zu   g: 
1. Hornstäbe aus Büffel- oder anderen 
Thierhörnern, geebnete, glatte oder 
sonst zur Verwendung bereits vor— 
gerichtete .. .. . . . . .  . . .  ..  .   .  100 Kg 40 
2. Gepreßte Hornknöpfe ..... . . . . . .. . 100 kg 30