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gehenden Arbeitsunfähigkeit nothwendig geworden ist (§. 5 des Gesetzes über die
Freizügigkeit vom 1. November 1867, Bundes-Gesetzbl. S. 55).
§. 32.
Der zur Uebernahme eines hülfsbedürftigen Norddeutschen verpflichtete
Armenverband kann — soweit nicht auf Grund der §§. 55 und 56 etwas
Anderes festgestellt worden ist — die Ueberführung desselben in seine unmittelbare
Fürsorge verlangen.
Die Kosten der Ueberführung hat der verpflichtete Armenverband zu tragen.
Beantragt hiernach der zur Uebernahme eines Hülfsbedürftigen verpflichtete
Armenverband dessen Ueberführung, und diese unterbleibt oder verzögert sich
durch die Schuld des Armenverbandes, welcher zur vorläufigen Unterstützung
desselben verpflichtet ist, so verwirkt der letztere dadurch für die Folgezeit, be-
ziehungsweise für die Zeit der Verzögerung, den Anspruch auf Erstattung der
Kosten.
§. 32 a.
Sovweit nach Bestimmung der Landesgesetze einzelne Zweige der öffentlichen
Armenpflege den Landarmenverbänden übertragen sind, gehen auf diese die Rechte
und Pflichten der Ortsarmenverbände über.
§. 33.
Muß ein Norddeutscher, welcher keinen Unterstützungswohnsitz hat, auf
Verlangen ausländischer Staatsbehörden aus dem Auslande übernommen werden,
und ist bei der Uebernahme der Fall der Hülfsbedürftigkeit vorhanden, oder tritt
derselbe innerhalb sieben Tagen nach erfolgter Uebernahme ein, so liegt die Ver-
pflichtung zur Erstattung der Kosten der Unterstützung, beziehungsweise zur Ueber-
nahme des Hülfsbedürftigen, demjenigen Bundesstaate ob, innerhalb dessen der
Hülfsbedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat, mit der Maßgabe,
daß es jedem Bundesstaate überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung
diese Verpflichtung auf seine Armenverbände zu übertragen.
§. 34.
Muß ein Ortsarmenverband einen hülfsbedürftigen Norddeutschen, welcher
innerhalb desselben seinen Unterstützungswohnsitz nicht hat, unterstützen, so hat
der Ortsarmenverband zunächst eine vollständige Vernehmung des Unterstützten
über seine Heimaths-, Familien= und Aufenthaltsverhältnisse zu bewirken, und
sodann den Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten beziehungsweise aufzu-
wendenden Kosten bei Vermeidung des Verlustes dieses Anspruchs binnen sechs
Monaten nach begonnener Unterstützung bei dem vermeintlich verpflichteten Armen-
verbande mit der Anfrage anzumelden, ob der Anspruch anerkannt wird.
Ist der verpflichtete Armenverband nicht zu ermitteln, so hat die Anmeldung
behufs Wahrung des erhobenen Erstattungsanspruchs innerhalb der oben nor-
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§. 34. seitliche Ergänzung: Verfahren in Streit-
sachen der Armen-
verbände:
Einleitung.