§. 38. Entscheidung.
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mirten Frist von sechs Monaten bei der zuständigen vorgesetzten Behörde des
betheiligten Armenverbandes zu erfolgen.
Ist nach der Ansicht des unterstützenden Ortsarmenverbandes der Fall
dazu angethan, dem Unterstützten die Fortsetzung des Aufenthalts nach §. 5 des
Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55 ff.)
zu versagen, und will der Ortsarmenverband von der bezüglichen Befugniß
Gebrauch machen, so ist dies in der Benachrichtigung ausdrücklich zu bemerken.
§. 35.
Geht auf die erlassene Anzeige innerhalb vierzehn Tagen nach dem Em-
pfange derselben eine zustimmende Antwort des in Anspruch genommenen Armen-
verbandes nicht ein, so gilt dies einer Ablehnung des Anspruchs gleich.
§. 36.
Jeder Armenverband ist berechtigt, seine Ansprüche gegen einen anderen
Armenverband auf dem durch dieses Gesetz bezeichneten Wege selbständig und
unmittelbar vor den zur Entscheidung, sowie zur Vollstreckung derselben berufenen
Behörden zu verfolgen.
§. 37.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche
Unterstützung Hülfsbedürftiger werden, wenn die streitenden Theile einem und
demselben Bundesstaate angehören, auf dem durch die Landesgesetze vorgeschriebenen
Wege entschieden.
Gehören die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten an,
so finden die nachfolgenden Vorschriften der §§. 38 bis 51 dieses Gesetzes An-
wendung.
§. 38.
Entscheidung. Lehnt ein Armenverband den gegen ihn erhobenen Anspruch auf Erstattung
der Kosten oder auf Uebernahme eines Hülfsbedürftigen ab, so wird auf Antrag
desjenigen Armenverbandes, welcher die öffentliche Unterstützung vorläufig zu
gewähren genöthigt ist, über den erhobenen Anspruch im Verwaltungswege durch
diejenige Spruchbehörde entschieden, welche dem in Anspruch genommenen Armen-
verbande vorgesetzt ist.
Die Zuständigkeit, den Instanzenzug, sowie das Verfahren regelt innerhalb
jedes Bundesstaates, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Gesetzes, die Landes-
gesetzgebung.
§. 39.
Die zur Entscheidung zuständigen Landesbehörden sind befugt, Unter-
suchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu
laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem
Umfange zu erheben.