Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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                              §. 40. 
Die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Beschluß; 
sofern dabei für den in Anspruch genommenen Armenverband eine Verpflichtung 
zur Uebernahme eines Hülfsbedürftigen (§. 31) begründet ist, muß dies in dem 
Beschlusse ausdrücklich ausgesprochen werden. 
                                 §. 41. 
Soweit die Organisation oder örtliche Abgrenzung der einzelnen Armen- 
verbände Gegenstand des Streites ist, bewendet es endgültig bei der Entscheidung 
der höchsten landesgesetzlichen Instanz. Im Uebrigen findet gegen deren Ent- 
scheidung nur die Berufung an das Bundesamt für das Heimathwesen statt. 
                               §. 42. 
Das Bundesamt für das Heimathwesen ist eine ständige und kollegiale 
Behörde, welche ihren Sitz in Berlin hat. 
Es besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. Der 
Vorsitzende, sowie die letzteren werden auf Vorschlag des Bundesraths vom 
Bundespräsidium auf Lebenszeit ernannt. Der Vorsitzende sowohl, als auch 
mindestens die Hälfte der Mitglieder muß die Qualifikation zum höheren Richter- 
amt im Staate ihrer Angehörigkeit besitzen. 
                                      §. 43. 
Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bundesamts gelten 
bis zum Erlaß besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften die Bestimmungen der 
§§. 23 bis 26 des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes 
für Handelssachen, vom 12. Juni 1869 mit der Maßgabe, daß 
1. an Stelle des Plenum des Oberhandelsgerichts das Plenum des Bundes- 
amts tritt, und daß im Falle des §. 25 a. a. O. die Verrichtungen 
des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters von je einem Mit- 
gliede des Königlich preußischen Kammergerichts zu Berlin, welches der 
Bundeskanzler ernennt, wahrgenommen werden, 
2. bezüglich der Höhe der Pensionen die Vorschriften in Anwendung 
kommen, welche darüber in demjenigen Bundesstaate gelten, aus dessen 
Dienste das Mitglied des Bundesamts berufen ist. 
                                      §. 44. 
Zur Abfassung einer gültigen Entscheidung des Bundesamts gehört die 
Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, von denen mindestens Eines die 
im §. 42 vorgeschriebene richterliche Oualifikation haben muß. 
Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Beschlusses eine 
entscheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade sein. Ist die 
§ 42  Randnotiz:   Bundesamt für das 
Heimathwesen.
	        
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