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§. 59.
Ist ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten Kosten,
laut Bescheinigung der ihm vorgesetzten Behörde, ganz oder theilweise außer
Stande, so hat der Bundesstaat, welchem er angehört, entweder mittelbar oder
unmittelbar für die Erstattung zu sorgen.
§. 60.
Ausländer müssen vorläufig von demjenigen Ortsarmenverbande unterstützt
werden, in dessen Bezirk sie sich bei dem Eintritt der Hülfsbedürftigkeit befinden.
Zur Erstattung der Kosten beziehungsweise zur Uebernahme des hülfsbedürftigen
Ausländers ist derjenige Bundesstaat verpflichtet, welchem der Ortsarmenverband
der vorläufigen Unterstützung angehört, mit der Maßgabe, daß es jedem Bundes—
staate überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung auf
seine Armenverbände zu übertragen.
§. 61.
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und Verbindlichkeiten
nur zwischen den zur Gewährung öffentlicher Unterstützung nach Vorschrift dieses
Gesetzes verpflichteten Verbänden (Orts-, Landarmenverbände, Bundesstaaten)
begründet.
Daher werden die auf anderen Titeln (Familien= und Dienstverhältniß,
Vertrag, Genossenschaft, Stiftung u. s. w.) beruhenden Verpflichtungen, einen
Hülfsbedürftigen zu unterstützen, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht
betroffen.
§. 62.
Jeder Armenverband, welcher nach Vorschrift dieses Gesetzes einen Hülfs-
bedürftigen unterstützt hat, ist befugt, Ersatz derjenigen Leistungen, zu deren
Gewährung ein Dritter aus anderen, als den durch dieses Gesetz begründeten
Titeln verpflichtet ist, von dem Verpflichteten in demselben Maße und unter
denselben Voraussetzungen zu fordern, als dem Unterstützten auf jene Leistungen
ein Recht zusteht.
Der Einwand, daß der unterstützende Armenverband den Ersatz von einem
anderen Armenverbande zu fordern berechtigt sei, darf demselben hierbei nicht
entgegengestellt werden.
§. 63.
Die Verwaltungs= und Polizeibehörden sind verpflichtet, innerhalb ihres
Geschäftskreises den Armenverbänden behufs der Ermittelung der Heimaths-,
Familien= und Aufenthaltsverhältnisse eines Hülfsbedürftigen auf Verlangen be-
hülflich zu sein.
§. 64.
Das Eintreten der in den §§. 10 und 22 an den Ablauf einer bestimmten
Frist geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag oder Verzicht der betheiligten
Behörden oder Personen nicht ausgeschlossen werden.
Reichs-Gesetzbl. 1894. 41
§. 60. Randbemerkung Oeffentliche Unter-
stützung hülfsbedürftiger
Ausländer.
§. 61. Verhältniß
der
Armenverbände:
zu einander,
§. 61. 2. Absatz Randnotiz zu anderweitig
Verpflichteten,
§ 63 Randnotiz zu den Behörden.