Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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                                         §. 59. 
Ist ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten Kosten, 
laut Bescheinigung der ihm vorgesetzten Behörde, ganz oder theilweise außer 
Stande, so hat der Bundesstaat, welchem er angehört, entweder mittelbar oder 
unmittelbar für die Erstattung zu sorgen. 
                                         §. 60. 
Ausländer müssen vorläufig von demjenigen Ortsarmenverbande unterstützt 
werden, in dessen Bezirk sie sich bei dem Eintritt der Hülfsbedürftigkeit befinden. 
Zur Erstattung der Kosten beziehungsweise zur Uebernahme des hülfsbedürftigen 
Ausländers ist derjenige Bundesstaat verpflichtet, welchem der Ortsarmenverband 
der vorläufigen Unterstützung angehört, mit der Maßgabe, daß es jedem Bundes— 
staate überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung auf 
seine Armenverbände zu übertragen. 
                                           §. 61. 
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und Verbindlichkeiten 
nur zwischen den zur Gewährung öffentlicher Unterstützung nach Vorschrift dieses 
Gesetzes verpflichteten Verbänden (Orts-, Landarmenverbände, Bundesstaaten) 
begründet. 
Daher werden die auf anderen Titeln (Familien= und Dienstverhältniß, 
Vertrag, Genossenschaft, Stiftung u. s. w.) beruhenden Verpflichtungen, einen 
Hülfsbedürftigen zu unterstützen, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht 
betroffen. 
                                                  §. 62. 
Jeder Armenverband, welcher nach Vorschrift dieses Gesetzes einen Hülfs- 
bedürftigen unterstützt hat, ist befugt, Ersatz derjenigen Leistungen, zu deren 
Gewährung ein Dritter aus anderen, als den durch dieses Gesetz begründeten 
Titeln verpflichtet ist, von dem Verpflichteten in demselben Maße und unter 
denselben Voraussetzungen zu fordern, als dem Unterstützten auf jene Leistungen 
ein Recht zusteht. 
Der Einwand, daß der unterstützende Armenverband den Ersatz von einem 
anderen Armenverbande zu fordern berechtigt sei, darf demselben hierbei nicht 
entgegengestellt werden. 
                            §. 63. 
Die Verwaltungs= und Polizeibehörden sind verpflichtet, innerhalb ihres 
Geschäftskreises den Armenverbänden behufs der Ermittelung der Heimaths-, 
Familien= und Aufenthaltsverhältnisse eines Hülfsbedürftigen auf Verlangen be- 
hülflich zu sein. 
                                        §. 64. 
Das Eintreten der in den §§. 10 und 22 an den Ablauf einer bestimmten 
Frist geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag oder Verzicht der betheiligten 
Behörden oder Personen nicht ausgeschlossen werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1894.                                  41 
§. 60. Randbemerkung         Oeffentliche Unter- 
                                          stützung hülfsbedürftiger 
                                            Ausländer. 
 §. 61. Verhältniß 
der 
 Armenverbände: 
 zu einander, 
§. 61. 2. Absatz Randnotiz  zu anderweitig 
Verpflichteten, 
§ 63  Randnotiz    zu den Behörden.
	        
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