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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 10.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1894/95. S. 279. —
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der
Marine und der Reichseisenbahnen. S. 305. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-
Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1894/95. S. 306. — Gesetz, betreffend die Feststellung
eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1893/94. S. 320.
(Nr. 2152.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr
1894/95. Vom 18. März 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts- Etat für das
Etatsjahr 1894/95 wird, wie folgt, festgestellt:
in Ausgabe
auf 1 286 536 060 Mark, nämlich
auf 1079937.442 Mark an fortdauernden,
auf 76323 243 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats, und
auf 130 275 375 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent-
lichen Etats,
und
in Einnahme
auf 1 286 536 060 Mark.
§. 2.
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
– Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1894 bis 31. März 1895
wird auf 138.000 Mark festgestellt.
Reichs-Gesetzbl. 1894. 42
Ausgegeben zu Berlin den 22. März 1894.