Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

  
21 
  
Nummer Maßstab Zollsatz 
deutschen Bezeichnung der Waaren. der in 
Zolltarifs. Verzollung. Mark. 
Noch: 
aus 9 
aus k) Gemüse, frische; Kartoffeln; Früchte, frische, nicht genannt, mit 
Ausschluß der Weinbeeren und der Südfrücht .. . – frei 
11 aus a) Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Locken- 
form gelegt, gesponnen ........................ — frei 
Borsten; rohe Bettfdern   ....................... — frei 
ausf)  Bettfedern,gereinigt und zugerichtet.................... — frei 
12a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene), zur 
Lederbereitung, auch entharrt: ...... .......... — frei 
b) Felle zur Pelzwerk-(Rauchwaaren-) Bereitung .........                                                                                          — frei 
13 aus a) Hornspähne, Klauen, Knochen (als Schnitzstoff), rohe ..........................................     — frei 
b) Holzborke und Gerberlohe  ................     — frei 
c) Bau- und Nutzholz: 
1. roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder 
Säge bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde; - 
eichene Faßdauben............................ 100 kg —,20  
oder 
1Festmeter  1,20 
2. in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem 
Wege als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder 
zerkleinert; Faßdauben, welche nicht unter 1 fallen; 
ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe; Naben, Felgen 
und Speichen . . . ... 100 kg —,30 
oder 
1Festmeter 1,80 
3. in der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte 
Bretter; gesägte Kanthölzer und andere Säge- und 
Schnittwaaren ..................... 100 kg —,80 
oder 
1Festmeter 4,80 
aus d) Hornplatten und rohe, bloß geschnittene Knochenplatter 100 kg 1,50 
aus e) Unverleimte, ungebeizte Parquetbodentheile. .. . .. .. . .. . .. .. ' 5,— 
  
  
 
	        
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