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Bestimmungen zu erschweren. 1 Solche erschwerende Bestimmungen
aber liegen für Hamburg in dem § 11 des Gesetzes betr. die Staatsangehörigkeit
und das Bürgerrecht von 1864.vor. Diesem Paragraphen
zufolge haben in Hamburg Fremde, welche die Staatsangehörigkeit
nachsuchen, den Nachweis zu führen: a. daß sie mindestens 5 Jahre
ununterbrochen im hamburgischen Staate wohnen, b. daß sie das in
Hamburg geltende Volljährigkeitsalter erreicht haben, und c. daß sie
aus dem Staatsverbande, dem sie bisher angehört, entlassen sind, oder
die Zusicherung ihrer Entlassung aus demselben für den Fall ihrer
hiesigen Aufnahme erhalten haben. Dem Senat steht die Befugnis
zu, von den unter a—- aufgeführten Nachweisen zu dispensieren.
Die Aufnahme oder Naturalisation wird ersetzt durch Anstellung
in dem unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste, Kirchen-, Schuloder
Kommunaldienste eines Bundesstaates, vorausgesetzt, daß die Anstellung
von der Regierung, einer Central= oder höheren Verwaltungsbehörde
vollzogen oder bestätigt, und daß ein entgegenstehender Vorbehalt
in der Anstellungsurkunde nicht ausgedrückt ist.
2. Der Verlust der Staatsangehörigkeit erfolgt 1. aus
familienrechtlichen Gründen (Legitimation, Verheiratung), 2. durch
Entlassung auf Antrag, 3. durch Entziehung und 4. durch 10jährigen
ununterbrochenen Aufenthalt im Auslande.
Die Entlassung auf Antrag korrespondiert der Verleihung. Auch
sie erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde des Einzelstaates (in
Hamburg durch die Aufsichtsbehörde für die Standesämter resp. in
Ritzebüttel durch den Amtsverwalter). Die Entlassung zum Zweck der
Übersiedlung in das Gebiet eines anderen Bundesstaates (Überwanderung)
muß jedem Staatsangehörigen erteilt werden, welcher nachweist, daß
er in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben
hat. Die Entlassung zum Zweck der Auswanderung andererseits (d. h.
die Entlassung, welche das Aufhören der Reichsangehörigkeit zur
Folge hat), darf bestimmten Klassen von Personen, welche dem Reiche
Vgl. Laband. a. a. O., S. 160.
* Die Mitglieder des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg erwerben
durch ihre Anstellung die Staatsangehörigkeit in Hamburg, Bremen und
Lübeck. (Ubereinkunft der drei freien Städte betr. die Errichtung eines gemeinschaftlichen
Oberlandesgerichts vom 30. Juni 1878, Art 19).