Full text : Das Hamburgische Staatsrecht.

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Bestimmungen  zu  erschweren.  1  Solche  erschwerende  Bestimmungen
aber  liegen  für  Hamburg  in  dem  §  11  des  Gesetzes  betr.  die  Staatsangehörigkeit
  und  das  Bürgerrecht  von  1864.vor.  Diesem  Paragraphen
zufolge  haben  in  Hamburg  Fremde,  welche  die  Staatsangehörigkeit
nachsuchen,  den  Nachweis  zu  führen:  a.  daß  sie  mindestens  5  Jahre
ununterbrochen  im  hamburgischen  Staate  wohnen,  b.  daß  sie  das  in
Hamburg  geltende  Volljährigkeitsalter  erreicht  haben,  und  c.  daß  sie
aus  dem  Staatsverbande,  dem  sie  bisher  angehört,  entlassen  sind,  oder
die  Zusicherung  ihrer  Entlassung  aus  demselben  für  den  Fall  ihrer
hiesigen  Aufnahme  erhalten  haben.  Dem  Senat  steht  die  Befugnis
zu,  von  den  unter  a—-  aufgeführten  Nachweisen  zu  dispensieren.

Die  Aufnahme  oder  Naturalisation  wird  ersetzt  durch  Anstellung
in  dem  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsdienste,  Kirchen-,  Schuloder
  Kommunaldienste  eines  Bundesstaates,  vorausgesetzt,  daß  die  Anstellung
  von  der  Regierung,  einer  Central=  oder  höheren  Verwaltungsbehörde
  vollzogen  oder  bestätigt,  und  daß  ein  entgegenstehender  Vorbehalt
  in  der  Anstellungsurkunde  nicht  ausgedrückt  ist.

2.  Der  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  erfolgt  1.  aus
familienrechtlichen  Gründen  (Legitimation,  Verheiratung),  2.  durch
Entlassung  auf  Antrag,  3.  durch  Entziehung  und  4.  durch  10jährigen
ununterbrochenen  Aufenthalt  im  Auslande.

Die  Entlassung  auf  Antrag  korrespondiert  der  Verleihung.  Auch
sie  erfolgt  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  des  Einzelstaates  (in
Hamburg  durch  die  Aufsichtsbehörde  für  die  Standesämter  resp.  in
Ritzebüttel  durch  den  Amtsverwalter).  Die  Entlassung  zum  Zweck  der
Übersiedlung  in  das  Gebiet  eines  anderen  Bundesstaates  (Überwanderung)
muß  jedem  Staatsangehörigen  erteilt  werden,  welcher  nachweist,  daß
er  in  einem  anderen  Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit  erworben
hat.  Die  Entlassung  zum  Zweck  der  Auswanderung  andererseits  (d.  h.
die  Entlassung,  welche  das  Aufhören  der  Reichsangehörigkeit  zur
Folge  hat),  darf  bestimmten  Klassen  von  Personen,  welche  dem  Reiche

 

Vgl.  Laband.  a.  a.  O.,  S.  160.

*  Die  Mitglieder  des  Hanseatischen  Oberlandesgerichts  zu  Hamburg  erwerben
  durch  ihre  Anstellung  die  Staatsangehörigkeit  in  Hamburg,  Bremen  und

Lübeck.  (Ubereinkunft  der  drei  freien  Städte  betr.  die  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen
  Oberlandesgerichts  vom  30.  Juni  1878,  Art  19).