Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Ministerial-Bekanntmachungen.

[120]  J.  Unter  Bezugnahme  auf  das  vorstehend  abgedruckte  Gesetz  vom  heutigen
Tage,  den  Malzaufschlag  im  Vordergerichte  Ostheim  betreffend,  verordnen  Wir
mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs,  im
Anschlusse  an  die  in  gleicher  Beziehung  für  das  Königreich  Bayern  ergangene
Vorschrift,  für  das  genannte  Vordergericht,  d.  i.  für  den  Bezirk  des  Amts—
gerichts  Ostheim  mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers,
daß  die  Bestimmungen  unter  Ziffer  1  und  II  2  der  Verordnung  vom
5.  November  1879  (Regierungs-Blatt  Seite  533),  betreffend  die
Uebergangsabgabe  von  Bier  und  zur  Bierbereitung  bestimmtem
geschrotenen  Malz,  sowie  die  Malzaufschlagsvergütung  von  ausgeführtem
  Bier,  vorerst  bis  zum  1.  April  1882  in  Geltung  bleiben.
Weimar,  den  28.  Dezember  1881.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Thon.

II21)  II.  Mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  zur  Ausführung  der  Bestimmung  im  §  112  Absatz  3  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Gebände-Brandversicherungs-Anstalt  des  Großherzogthums  Sachsen
vom  16.  Juni  1881  über  die  Brandversicherungen  von  Gebäuden
bei  andern  Anstalten  als  der  Gebände-Brandversicherungs-Anstalt  des
Großherzogthums  hierdurch  Folgendes  verordnet:

1.  Sämmtliche  im  Großherzogthume  zum  Geschäftsbetrieb  zugelassene
auswärtige  Versicherungs-Anstalten  und  die  Agenten  derselben  sind  verpflichtet,
über  jede  beabsichtigte  Versicherung  eines  inländischen  Gebäudes  gegen
Feuersgefahr  demjenigen  Großherzoglichen  Rechnungsamt,  in  dessen  Bezirk  das
Gebäude  gelegen  ist,  bevor  die  Versicherung  in  Kraft  tritt,  behufs  Prüfung
und  Genehmigung  Vorlage  zu  machen.

2.  Dem  Antrage  ist  in  allen  solchen  Fällen  eine  Abschrift  des  Versicherungsantrages,
  der  Police  und  etwaiger  Verlängerungsurkunden,  zu  den  Akten
des  Rechnungsamtes  beizufügen.

3.  Nach  erfolgter  Genehmigung  der  Versicherung  durch  das  Rechnungsamt
sind  die  Originale  der  vorstehend  erwähnten  Versicherungs-Schriftstücke,  behufs
Aushändigung  an  den  Versicherten,  dem  Antragsteller  zurückzugeben.

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