Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1062  Nr.  (169.  1916.

gungen  sind  auf  ein  Stück  für  dieselbe  Person  zu  beschränken.  Handelt  es  sich  um  ein
Zielfernrohr,  so  muß  der  Käufer  im  Besitz  eines  Jagdscheines  sein,  dessen  Nummer  auf
dem  Antrage  besonders  anzugeben  ist.

Bei  den  Anträgen  ist  folgender  Wortlaut  einzuhalten:

„Ich  bitte  um  Genehmigung  zum  Erwerbe  eines  (genaue  Bezeichnung

  des  Gegenstands))  (Vergrößerung,  Brennweite,
Lichtstärkee  Nummer  der  Werkstätttet  aus
EEEEIIIII  Ich  versichere,  daß  ich  diesen

Gegenstand  ohne  Einwilligung  der  Beschaffungsstelle  für  Lichtbildgerät
beim  Allgemeinen  Kriegs-Departement  während  des  Krieges  weder  verkaufen,
  noch  verschenken,  noch  auf  irgend  eine  andere  Art  an  einen  Dritten
weitergeben  werde.

Ort  und  Tag  Name  –).——

 

Wohnung
Jagdschein-:  2r.

(Raum  für  den  amtlichen  Bescheid.)
Berlin,  den  19.  .

*s2B
Wer  gewerbsmäßig  Waren,  deren  Übereignung  nach  §§  1  und  2  verboten  ist,
eilhält,  hat  sie  unter  Angabe  der  Fabrik  und  Nummer,  die  beide  auf  der  Ware  vermerkt
ein  müssen,  in  ein  Buch  einzutragen,  das  mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung
  der  zuständigen  ortspolizeilichen  Behörde  zur  Beglaubigung  vorzulegen  ist.
Jede  Veränderung  des  Lagers  ist  in  den  Büchern  sofort  zu  vermerken.

86.
Der  Bezug  durch  militärische  Dienststellen  und  der  gewerbsmäßige  Bezug  der  in
88  1  und  2  bezeichneten  Waren  seitens  der  Händler  von  den  Fabriken  werden  durch  die
vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.  "  .

§7·  .
EineErlaubniszurübereignungderin§§1und2bezeichnetenWarenistnicht

einzuholen,  wenn  die  Waren  in  das  Ausland  verkauft  werden  sollen.  In  diesem  Falle
gelten  die  wegen  Einholung  von  Ausfuhrbewilligungen  erlassenen  Sonderbestimmungen.

4
Wer  den  Vorschriften  der  95  1  und  2  zuwiderhandelt,  oder  zu  einer  übertretung
der  §§  1  und  2  auffordert  oder  anreizt,  wird,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.