Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                       — 372 — 
diesem Zeitpunkte begonnen hat, unterliegen der Reichsstempelabgabe nur nach 
Maßgabe der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. 
                                       9. §. 33. 
        Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die 
zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im Gesetze mit keiner besonderen 
Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark 
nach sich. 
      Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§. 3, 18 und 25 aus 
den Umständen sich ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden 
können oder nicht beabsichtigt worden ist. 
                                  10. §. 38 Absatz 2. 
       Der Prüfung in Bezug auf die Abgabenentrichtung durch von den Landes- 
regierungen zu bestimmende höhere Beamte unterliegen öffentliche Anstalten, 
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossen- 
schaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie abgabepflichtige 
Geschäfte der unter Nummer 4 des Tarifs bezeichneten Art gewerbsmäßig betreiben 
oder vermitteln. Der gleichen Prüfung unterliegen die zur Erleichterung der 
Liquidation von Zeitgeschäften bestimmten Anstalten. 
                                          Artikel II. 
        Der Tarif zum Reichsstempelgesetz erhält die aus der Anlage ersichtliche 
— 
Fassung. 
–                                       Artikel III. 
      Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1894 in Kraft. 
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens 
des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths 
festgesetzt. . . " . 
     Der Reichskanzler wird ermächtigt, den unter Berücksichtigung der obigen 
Aenderungen sich ergebenden Text des Gesetzes vom 1. Juli 1881 - 29. Mai 1885  mit einer fort- 
laufenden Nummernfolge der Abschnitte und Paragraphen als „Reichsstempelgesetz“ 
mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt 
zu machen. 
     Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
        Gegeben Schlitz, den 27. April 1894. 
                                  (L. S.) Wilhelm. 
                                  Graf von Caprivi. 
 
	        
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